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Güterkraftverkehr

EU-Gemeinschaftslizenz beantragen: Voraussetzungen & Ablauf (2026)

Zuletzt geprüft: 10 Min. LesezeitAutor: Furkan Bakir
Inhalt (9 Abschnitte)

Warum die Gemeinschaftslizenz über Ihren Marktzugang entscheidet

Wer in Deutschland oder der Europäischen Union gewerblich Güter auf der Straße befördert, braucht eine behördliche Berechtigung. Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist das im grenzüberschreitenden Verkehr und – seit dem 27.02.2026 – auch im rein innerstaatlichen gewerblichen Güterkraftverkehr die EU-Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (§ 3 Abs. 1 GüKG). Sie ist kein bürokratisches Beiwerk, sondern die rechtliche Eintrittskarte in den Markt: Ohne sie dürfen Sie keine gewerblichen Transportaufträge mit schweren Fahrzeugen ausführen.

Die Lizenz dokumentiert, dass Ihr Unternehmen die unionsrechtlichen Mindestanforderungen an einen seriösen Marktteilnehmer erfüllt. Sie ist damit eng verzahnt mit der Berufszugangsverordnung VO (EG) 1071/2009, die festlegt, wer überhaupt als Verkehrsunternehmer zugelassen wird. Beide Verordnungen greifen ineinander: 1071/2009 regelt den Zugang zum Beruf, 1072/2009 den Zugang zum Markt.

Das Wichtigste in Kürze: Die EU-Gemeinschaftslizenz erlaubt den grenzüberschreitenden und innerstaatlichen gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen bzw. Fahrzeugkombinationen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse. Sie gilt in der Regel bis zu zehn Jahre und setzt die vier Säulen der VO (EG) 1071/2009 voraus. Für jedes eingesetzte Fahrzeug wird eine beglaubigte Lizenzkopie ausgestellt. Seit dem 27.02.2026 ist sie auch im reinen Inlandsverkehr die einzige Berechtigung – die frühere nationale Erlaubnis wird nicht mehr erteilt. Rein innerdeutsche Beförderungen bis 3,5 t sowie Werkverkehr sind erlaubnisfrei; grenzüberschreitend ist die Lizenz bereits für Fahrzeuge über 2,5 t Pflicht.

Wann Sie eine Gemeinschaftslizenz brauchen

Entscheidend ist eine Kombination aus drei Merkmalen: gewerbliche Beförderung, fremde Güter und ein Fahrzeug über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (einschließlich Anhänger) – im grenzüberschreitenden Verkehr bereits über 2,5 t.

Definition: Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die entgeltliche Beförderung von Gütern für Dritte mit Kraftfahrzeugen. Lizenzpflichtig ist er im Inland, sobald Kraftfahrzeug und Anhänger zusammen eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t haben; bis einschließlich 3,5 t greift die Ausnahme in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG. Davon abzugrenzen ist der Werkverkehr, bei dem ein Unternehmen ausschließlich eigene Güter im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit transportiert.

Sobald diese drei Merkmale zusammentreffen, führt am Lizenzthema kein Weg vorbei. Sie benötigen die Gemeinschaftslizenz also typischerweise als Spedition, als Frachtführer mit eigener Flotte oder als Transportdienstleister, der für Auftraggeber fährt – seit dem 27.02.2026 auch dann, wenn Sie ausschließlich innerhalb Deutschlands fahren. Wer dagegen nur eigene Waren bewegt (Werkverkehr) oder ausschließlich im Inland mit Fahrzeugen bis 3,5 t arbeitet, fällt nicht unter die Lizenzpflicht – dazu weiter unten mehr.

Die vier Säulen: Voraussetzungen nach VO (EG) 1071/2009

Damit die nach Landesrecht zuständige Behörde – in Baden-Württemberg etwa das Landratsamt oder der Stadtkreis – die Lizenz erteilt, muss Ihr Unternehmen vier Grundvoraussetzungen dauerhaft erfüllen.

1. Zuverlässigkeit. Das Unternehmen und sein Verkehrsleiter dürfen keine schwerwiegenden Verstöße begangen haben, die ihre Eignung infrage stellen. Geprüft werden unter anderem Eintragungen in einschlägigen Registern, Verstöße gegen Sozial-, Steuer- und Verkehrsvorschriften sowie die persönliche Integrität der verantwortlichen Personen.

2. Finanzielle Leistungsfähigkeit. Sie müssen nachweisen, dass Ihr Betrieb wirtschaftlich tragfähig aufgestellt ist. Das Unionsrecht knüpft dies an Mindestkapital- bzw. Reservebeträge je Fahrzeug: Nach Art. 7 VO 1071/2009 sind es 9.000 € für das erste und 5.000 € für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 t (900 € für jedes weitere Fahrzeug zwischen 2,5 und 3,5 t). Der Nachweis erfolgt in der Praxis über eine Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Kreditinstituts oder über eine Bürgschaft.

3. Fachliche Eignung (berufliche Befähigung). Das Unternehmen benötigt einen Verkehrsleiter mit nachgewiesener Fachkunde, der die Verkehrstätigkeit tatsächlich und dauerhaft leitet. Die Fachkunde wird in der Regel über die IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen. Hat der Unternehmer selbst keine Fachkunde, kann ein interner oder externer Verkehrsleiter benannt werden.

4. Niederlassung. Das Unternehmen muss über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung im Mitgliedstaat verfügen – mit Geschäftsräumen, in denen die Unternehmensunterlagen geführt werden, und einem realen Betriebsstandort, an dem die Fahrzeuge bewirtschaftet werden.

Praxishinweis: Die vier Säulen müssen nicht nur bei Antragstellung, sondern durchgehend erfüllt sein. Fällt etwa der Verkehrsleiter weg, müssen Sie das der zuständigen Behörde binnen 28 Tagen mitteilen; für die Neubenennung kann die Behörde eine Frist von bis zu sechs Monaten einräumen (Art. 13 VO 1071/2009) – versäumen Sie diese, droht der Widerruf der Lizenz. Behandeln Sie die Voraussetzungen daher als Dauerpflicht, nicht als einmalige Hürde.

Geltung, Lizenzkopien und Reichweite

Die Gemeinschaftslizenz wird dem Unternehmen als Originaldokument ausgestellt und gilt in der Regel bis zu zehn Jahre. Sie ist unternehmensbezogen, nicht fahrzeug- oder fahrerbezogen.

Damit Ihre Fahrzeuge unterwegs kontrollierbar sind, erhalten Sie für jedes eingesetzte Fahrzeug eine beglaubigte Lizenzkopie. Diese Kopie muss im Fahrzeug mitgeführt und bei Kontrollen vorgezeigt werden. Die Zahl der beantragten Kopien sollte sich an Ihrer tatsächlichen Flottengröße orientieren; sie lässt sich bei Flottenwachstum nachträglich erhöhen.

Räumlich deckt die Gemeinschaftslizenz den grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der EU sowie den innerstaatlichen gewerblichen Güterkraftverkehr ab. Für bestimmte Verkehre in oder durch Drittstaaten sind zusätzlich gesonderte Genehmigungen (etwa CEMT-Genehmigungen oder bilaterale Drittlandgenehmigungen) erforderlich – diese ersetzt die Gemeinschaftslizenz nicht.

Gemeinschaftslizenz oder erlaubnisfrei? Die Rechtslage seit Februar 2026

Nicht jeder Transport erfordert eine Gemeinschaftslizenz. Bis Februar 2026 kannte das deutsche Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) für den rein innerstaatlichen Verkehr zusätzlich eine nationale Erlaubnis. Diese Wahl gibt es nicht mehr: Seit dem 27.02.2026 bestimmt § 3 Abs. 1 GüKG, dass ein Unternehmer mit Sitz im Inland für gewerblichen Güterkraftverkehr eine von einer inländischen Behörde erteilte Gemeinschaftslizenz braucht – auch wenn er ausschließlich innerhalb Deutschlands fährt. Übrig bleiben zwei Konstellationen: lizenzpflichtig oder erlaubnisfrei.

MerkmalEU-GemeinschaftslizenzErlaubnisfrei
RechtsgrundlageVO (EG) 1072/2009, § 3 GüKG§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG / Werkverkehr
Reichweitegrenzüberschreitend und innerstaatlich (EU)–
Fahrzeug zGM (inkl. Anhänger)über 3,5 t; grenzüberschreitend bereits über 2,5 tbis 3,5 t im Inland bzw. Werkverkehr
Vier Säulen 1071/2009erforderlichnicht erforderlich
Verkehrsleiter mit Fachkundeerforderlichnicht erforderlich
Lizenzkopie je Fahrzeugja–
Typische Geltungsdauerbis zu 10 Jahre–

Wer gewerblich mit Fahrzeugen über 3,5 t fährt, kommt damit an der Gemeinschaftslizenz nicht vorbei – sie deckt den innerstaatlichen Verkehr ab und öffnet zugleich den europäischen Markt. Erlaubnisfrei bleiben der Werkverkehr und rein innerdeutsche Beförderungen mit Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t – etwa klassische Kurier- und Kleintransportdienste. Wer mit solchen Fahrzeugen grenzüberschreitend fährt, braucht die Gemeinschaftslizenz dagegen seit dem 21.05.2022 bereits bei einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t; die finanzielle Leistungsfähigkeit beträgt dann 1.800 € für das erste und 900 € für jedes weitere Fahrzeug (über 3,5 t: 9.000 € bzw. 5.000 €).

Praxishinweis – Alt-Erlaubnis: Eine nationale Erlaubnis nach § 3 GüKG in der bis zum 26.02.2026 geltenden Fassung gilt nach § 24 GüKG weiter und berechtigt zum gewerblichen Güterkraftverkehr im Inland – eine befristete bis zum Ablauf ihrer Befristung, eine unbefristete bis zum Ablauf des 27.02.2036. Neu erteilt wird sie nicht mehr. Beantragen Sie die Gemeinschaftslizenz rechtzeitig vor dem Ende Ihrer Alt-Erlaubnis, damit Ihr Betrieb ohne Lücke weiterläuft – und spätestens dann, wenn grenzüberschreitende Aufträge hinzukommen.

Ablauf der Beantragung – Schritt für Schritt

Der Weg zur Gemeinschaftslizenz folgt einer klaren Reihenfolge. Die genaue Ausgestaltung und die Gebühren unterscheiden sich je nach Bundesland und zuständiger Behörde; planen Sie für die Bearbeitung je nach Behörde ca. mehrere Wochen ein.

Schritt 1 – Verkehrsleiter und Fachkunde sichern. Ohne fachlich geeigneten Verkehrsleiter wird kein Antrag erfolgreich sein. Klären Sie diese Säule zuerst, da sie die längste Vorlaufzeit hat.

Schritt 2 – Finanzielle Leistungsfähigkeit aufbereiten. Beschaffen Sie die erforderlichen Nachweise (Eigenkapitalnachweis, Bürgschaft oder Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters) passend zur geplanten Fahrzeugzahl.

Schritt 3 – Zuverlässigkeits- und Niederlassungsnachweise zusammenstellen. Dazu gehören typischerweise Auszüge aus einschlägigen Registern, Unterlagen zur Niederlassung sowie Angaben zu den verantwortlichen Personen.

Schritt 4 – Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Reichen Sie den vollständigen Antrag mit allen Anlagen ein und geben Sie die benötigte Zahl an Lizenzkopien an.

Schritt 5 – Prüfung, Bescheid und Ausstellung. Die Behörde prüft die vier Säulen, erteilt bei positivem Ergebnis die Lizenz und stellt das Original sowie die beglaubigten Kopien aus.

Praxishinweis: Die häufigste Verzögerung entsteht durch unvollständige Unterlagen – fehlende Fachkundebescheinigung, lückenhafte Finanznachweise oder eine nicht sauber dokumentierte Niederlassung. Eine vollständige Erstvorlage spart oft mehr Zeit als jeder Eilantrag. Eine fundierte Gründungsvorbereitung zahlt sich hier unmittelbar aus.

Pflichten nach der Erteilung

Mit der Lizenz übernehmen Sie laufende Pflichten. Die vier Säulen müssen dauerhaft erfüllt bleiben; Änderungen – etwa ein Wechsel des Verkehrsleiters, der Niederlassung oder der Fahrzeugzahl – sind der Behörde anzuzeigen. Die beglaubigten Kopien sind aktuell zu halten und mitzuführen. Vor Ablauf der Geltungsdauer ist rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen, damit Ihr Betrieb ohne Lücke weiterläuft.

Häufige Fragen

Brauche ich für Fahrzeuge bis 3,5 t eine Gemeinschaftslizenz?

Im rein innerdeutschen Verkehr nicht: Beförderungen mit Fahrzeugen, die einschließlich Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t haben, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG erlaubnisfrei. Grenzüberschreitend brauchen Sie die Gemeinschaftslizenz seit dem 21.05.2022 aber bereits für Fahrzeuge über 2,5 t – mit einer finanziellen Leistungsfähigkeit von 1.800 € für das erste und 900 € für jedes weitere Fahrzeug. Seit dem 01.07.2026 gelten für diese Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr und in der Kabotage außerdem die Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) 561/2006 und die Tachographenpflicht. Klären Sie Grenzfälle mit Ihrer zuständigen Behörde.

Gilt meine nationale Erlaubnis nach § 3 GüKG noch?

Ja, übergangsweise. Nach § 24 GüKG bleibt eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26.02.2026 geltenden Fassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr im Inland berechtigt, bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig; eine unbefristete Erlaubnis gilt bis zum Ablauf des 27.02.2036. Sie berechtigt weiterhin nur zu Inlandsfahrten. Neue nationale Erlaubnisse werden nicht mehr erteilt – für Neugründungen, für grenzüberschreitende Verkehre und spätestens nach Ablauf der Alt-Erlaubnis ist die Gemeinschaftslizenz erforderlich.

Ist die Gemeinschaftslizenz fahrzeug- oder unternehmensbezogen?

Sie ist unternehmensbezogen. Das Originaldokument wird dem Unternehmen ausgestellt; für die einzelnen Fahrzeuge erhalten Sie beglaubigte Lizenzkopien, die im jeweiligen Fahrzeug mitzuführen sind.

Wie lange gilt die Lizenz und was passiert danach?

In der Regel gilt sie bis zu zehn Jahre. Vor Ablauf muss sie verlängert werden, wobei die Behörde erneut prüft, ob die vier Säulen weiterhin erfüllt sind. Beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig, um einen lückenlosen Betrieb sicherzustellen.

Reicht die Gemeinschaftslizenz für Fahrten in Drittstaaten?

Nein. Für Verkehre in oder durch Staaten außerhalb der EU sind je nach Strecke zusätzliche Genehmigungen erforderlich (z. B. CEMT- oder bilaterale Drittlandgenehmigungen). Die Gemeinschaftslizenz deckt diese Verkehre nicht ab.

Was kostet die Beantragung?

Die Gebühren richten sich nach der zuständigen Behörde und der Zahl der Lizenzkopien und liegen je nach Stelle in einer Spanne von ca. einigen hundert Euro aufwärts. Hinzu kommen Kosten für die Nachweise (z. B. Bescheinigung eines Steuerberaters). Verbindliche Beträge nennt Ihnen die zuständige Behörde.

Nächste Schritte

Die Gemeinschaftslizenz steht und fällt mit der fachlichen Eignung. Wer hier solide aufgestellt ist, nimmt jede Konzessionsprüfung gelassen.

  1. Fachkunde sichern: Der Vorbereitungskurs auf die IHK-Fachkundeprüfung ist der erste und wichtigste Baustein für Ihre Lizenz.
  2. Rolle des Verkehrsleiters klären: Ob Sie selbst Verkehrsleiter werden oder einen benennen – die Wege beschreibt unser Leitfaden Verkehrsleiter werden.
  3. Gründung sauber aufsetzen: Niederlassung, Finanznachweise und Anträge greifen ineinander – wie das gelingt, zeigt der Ratgeber Spedition gründen.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind EU-VO 1071/2009, VO (EG) 1072/2009, GüKG und die Anforderungen Ihrer zuständigen Behörde. Stand: September 2026 · Autor: Furkan Bakir · Bildungszentrum Verkehr.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Marktzugang Güterkraftverkehr) — Amt für Veröffentlichungen der EU
  2. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang) — Amt für Veröffentlichungen der EU
  3. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) — Bundesministerium der Justiz
  4. Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) — Bundesamt für Logistik und Mobilität

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Furkan Bakir, M.Sc., MBA – Bildungszentrum Verkehr

Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Fachbuchautor · Lehrbeauftragter · Vorstand STV e.V. · 15+ Jahre Verkehrsgewerbe

Gründer und Inhaber des Bildungszentrum Verkehr. Autor der dreibändigen Fachbuchreihe zur IHK-Fachkunde im Taxen- und Mietwagenverkehr (2025) und Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und Förderung im Verkehrsgewerbe. Mehr über den Autor

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