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Compliance & BALM

BALM-Betriebskontrolle 2026: Was das BALM prüft – und was die Landesbehörden prüfen

Zuletzt geprüft: 24 Min. LesezeitAutor: Furkan Bakir
Inhalt (9 Abschnitte)

BALM-Betriebskontrolle: Wer im Betrieb wirklich prüft

„BALM-Betriebskontrolle" ist in vielen Verkehrsunternehmen der Sammelbegriff für jede Behördenprüfung im Betrieb. Rechtlich trifft das nur auf einen Teil zu. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, früher Bundesamt für Güterverkehr, BAG) führt Betriebskontrollen ausschließlich zum Güterkraftverkehrsrecht – einschließlich Werkverkehr – und zum Mautrecht durch. So steht es in § 12 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), und so beschreibt es das BALM auf seiner eigenen Website.

Die Kontrollen, die viele Betriebe am stärksten beschäftigen, liegen bei anderen Behörden:

  • Lenk- und Ruhezeiten, Tachograph, Auslese- und Speicherpflichten prüft im Betrieb die Aufsichtsbehörde des Landes (§ 4 FPersG). Das BALM überwacht diese Vorschriften nur bei Straßenkontrollen.
  • Den Berufszugang – Gemeinschaftslizenz, Verkehrsleiter, finanzielle Leistungsfähigkeit – kontrolliert die nach Landesrecht zuständige Behörde, regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre (§ 3 Abs. 8 GüKG, § 11 GBZugV).
  • Bus-, Taxi- und Mietwagenunternehmen beaufsichtigt die Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz (§§ 54, 54a PBefG).

Für die Vorbereitung ist diese Unterscheidung entscheidend: Jede Behörde fragt andere Unterlagen ab und verfolgt Verstöße auf eigenem Weg. Dieser Beitrag zeigt, wer was prüft, und gibt für jede Kontrolle eine eigene Checkliste.

Das Wichtigste in Kürze: Die BALM-Betriebskontrolle betrifft Güterkraftverkehrs- und Mautrecht: Lizenz und beglaubigte Kopien, Begleitpapiere, Pflichten von Auftraggebern, Werkverkehr und Mautentrichtung. Lenk- und Ruhezeiten und den Tachographen prüft im Betrieb die Aufsichtsbehörde des Landes, den Berufszugang die Landesbehörde. Alle diese Behörden dürfen Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, soweit das für ihre Aufgabe erforderlich ist; die Pflicht, das zu dulden, folgt direkt aus dem Gesetz. Gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel (§ 67 OWiG).

Hinweis: Wir haben diesen Beitrag am 1. Oktober 2026 neu gefasst. Die frühere Fassung ordnete die Betriebskontrolle von Lenk- und Ruhezeiten, Tachograph und Berufszugang fälschlich dem BALM zu.

Wer prüft was im Betrieb? Die Übersicht

KontrolleZuständigWas geprüft wirdRechtsgrundlage
BALM-BetriebskontrolleBundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)Güterkraftverkehrsrecht (Lizenz, Begleitpapiere, Auftraggeberpflichten), Werkverkehr, Maut§ 12 Abs. 4 i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 d GüKG
Betriebskontrolle SozialvorschriftenAufsichtsbehörde des Landes (in Bayern z. B. die Gewerbeaufsicht)Lenk- und Ruhezeiten, Tachograph, Auslese- und Speicherpflichten§ 4 Abs. 1, 3, 5 FPersG
Berufszugang und GüKG-AufsichtNach Landesrecht zuständige BehördeGemeinschaftslizenz, Verkehrsleiter, Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit§ 3 Abs. 8, § 21a GüKG; § 11 GBZugV
Aufsicht PersonenbeförderungGenehmigungsbehörde nach PBefGBus, Taxi, Mietwagen: Genehmigung, Auflagen, Bücher und Geschäftspapiere§§ 54, 54a PBefG
Gefahrgut im BetriebÜberwachungsbehörden der LänderGefahrgutvorschriften, u. a. bei Verpackern, Verladern, Absendern, Beförderern und Entladern§§ 5, 9 GGBefG; § 4 GGKontrollV
StraßenkontrolleBALM und PolizeiFahrzeug, Fahrer, mitgeführte Dokumente, Lenk- und Ruhezeiten unterwegsfür das BALM: §§ 11, 12 Abs. 1, 2 GüKG

Warum so oft vom BALM die Rede ist

Die Verwechslung hat nachvollziehbare Gründe:

  • Auf der Straße prüft das BALM sehr wohl Lenk- und Ruhezeiten. Seine Vollzugskräfte halten Lkw und auch Kraftomnibusse an und kontrollieren Fahrer, Fahrzeug und mitgeführte Dokumente (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 a, § 12 Abs. 1 und 2 GüKG). Diese Zuständigkeit gilt aber nur, „soweit diese Überwachung im Rahmen der Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 durchgeführt werden kann" – also bei Straßenkontrollen. Das BALM schreibt dazu selbst: „Die Überwachung im Rahmen von Betriebskontrollen obliegt den örtlich zuständigen Länderbehörden."
  • Das BALM betreibt das Risikoeinstufungssystem. Jedes Unternehmen mit Sitz im Inland wird nach der relativen Anzahl und Schwere der ihm zuzurechnenden Verstöße eingestuft. Davon hängen Häufigkeit und Intensität von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen ab – auch der Kontrollen der Länder (§ 16a GüKG).
  • Das BALM gibt Feststellungen weiter. Stößt es bei seiner eigenen Betriebskontrolle auf schwerwiegende Verstöße etwa gegen die Fahrpersonalvorschriften, übermittelt es sie der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 6 Satz 2 GüKG).

Nicht zum BALM gehören die Betriebskontrolle von Lenk- und Ruhezeiten und Tachograph, die Prüfung und Erneuerung der Gemeinschaftslizenz, die Aufsicht über Bus-, Taxi- und Mietwagenbetriebe und die Gefahrgutüberwachung in den Unternehmen. Letztere liegt bei den Behörden der Länder (§§ 5, 9 GGBefG); sie können vorbeugend oder nach Verstößen bei Straßenkontrollen Kontrollen in Unternehmen durchführen (§ 4 GGKontrollV). Das BALM kontrolliert Gefahrgut nur auf der Straße (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 f GüKG).

Die BALM-Betriebskontrolle: Güterkraftverkehr und Maut

Das BALM gliedert seinen Betriebskontrolldienst in die Bereiche Güterkraftverkehrsgesetz und Maut. Kontrolliert werden Beförderer, die als Frachtführer oder im Werkverkehr tätig sind, sowie Auftraggeber nach § 7c GüKG. Das Gesetz erlaubt Kontrollen bei Eigentümern und Besitzern von Güterkraftfahrzeugen und bei allen, die an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter beteiligt sind (§ 12 Abs. 4 GüKG).

Was die Prüfer dürfen

Soweit es für die Überwachung des Güterkraftverkehrs, des Werkverkehrs und der Maut erforderlich ist, dürfen die Vollzugskräfte des BALM (§ 12 Abs. 4 und 5 GüKG):

  • Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten,
  • alle geschäftlichen Schriftstücke und Datenträger einsehen – das Gesetz nennt ausdrücklich Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz,
  • Abschriften, Auszüge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder elektronisch gespeicherte Daten auf eigene Datenträger übertragen,
  • Auskünfte und Nachweise verlangen sowie verlangen, dass Hilfsmittel gestellt und Hilfsdienste geleistet werden.

Das Unternehmen hat diese Maßnahmen zu gestatten (§ 12 Abs. 4 Satz 2 GüKG).

Was im Güterkraftverkehr geprüft werden kann

Das BALM wacht darüber, dass Unternehmer und alle am Beförderungsvertrag Beteiligten die Vorschriften über die Beförderung von Gütern auf der Straße beachten und die Bestimmungen über den Werkverkehr eingehalten werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GüKG). Für die Vorbereitung sind vor allem diese Pflichten relevant:

  • Berechtigung: Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, braucht eine Gemeinschaftslizenz (§ 3 Abs. 1 GüKG). Während der gesamten Fahrt ist eine beglaubigte Kopie mitzuführen – oder die noch gültige Erlaubnis bzw. Erlaubnisausfertigung nach altem Recht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 GüKG). Die Dokumente dürfen nicht in Folie eingeschweißt sein (§ 7 Abs. 1 Satz 2 GüKG). Befristete Alt-Erlaubnisse gelten bis zum Ende ihrer Befristung, unbefristete bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 (§ 24 GüKG).
  • Beglaubigte Kopien: Sie werden in der Zahl ausgestellt, in der dem Unternehmen Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Stehen mehr als drei Monate lang weniger Fahrzeuge zur Verfügung, sind die überzähligen Kopien unverzüglich zurückzugeben (§ 3 Abs. 3 GüKG).
  • Begleitpapier: Für jede Beförderung muss ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt werden, der das Gut, den Be- und Entladeort und den Auftraggeber angibt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 GüKG). Ein bestimmtes Formular oder eine Unterschrift schreibt § 7 GüKG nicht vor; das Papier darf auch auf andere geeignete Weise, etwa elektronisch, zugänglich gemacht werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 GüKG).
  • Güterschaden-Haftpflichtversicherung: Für Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland ist sie Pflicht; die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro je Schadensereignis, ein Versicherungsnachweis ist mitzuführen (§ 7a GüKG).
  • Fahrpersonal aus Drittstaaten: Unternehmer mit Sitz im Inland dürfen es bei Fahrten im Inland nur einsetzen, wenn es einen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzt, die die Beschäftigung erlaubt, oder eine von einer inländischen Behörde ausgestellte Fahrerbescheinigung (§ 7b GüKG).
  • Auftraggeberpflichten: Wer für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit einen Fracht- oder Speditionsvertrag schließt, darf die Leistung nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer keine Berechtigung hat oder sie unzulässig verwendet, Fahrpersonal ohne die Voraussetzungen des § 7b oder ohne erforderliche Fahrerbescheinigung einsetzt oder Subunternehmer mit diesen Mängeln einsetzt (§ 7c GüKG).
  • Werkverkehr: Wer Werkverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht betreibt, muss sein Unternehmen vor der ersten Beförderung beim BALM anmelden (§ 15a Abs. 2 GüKG). Werkverkehr liegt nur vor, wenn alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GüKG erfüllt sind – unter anderem Güter des Unternehmens (etwa eigene, gekaufte oder verkaufte Ware), eigenes oder vertraglich überlassenes Personal und eine Beförderung, die nur Hilfstätigkeit ist.
  • Kabotage: Gegen ausländische Beförderer erlässt das BALM Bußgeldbescheide nach eigener Darstellung insbesondere wegen Verstößen gegen die Kabotagevorschriften. Deutsche Auftraggeber müssen darauf achten, nur Unternehmen einzusetzen, die eine Berechtigung haben und sie zulässig verwenden (§ 7c Satz 1 Nr. 1 GüKG). Mehr dazu im Beitrag Kabotage im Güterkraftverkehr.

Was bei der Maut geprüft wird

Bei der Betriebskontrolle Maut prüft das BALM die Einhaltung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (§ 7 Abs. 1 BFStrMG). Anders als bei Güterkraftverkehrsverstößen inländischer Beförderer ahndet das BALM Mautverstöße, die es bei der Betriebskontrolle feststellt, selbst. Das kann nach Angaben des BALM alle am Transport Beteiligten treffen, etwa Unternehmer, Fahrer oder Disponenten. Der Bußgeldrahmen reicht bis 20.000 Euro je Tat (§ 10 BFStrMG).

Was mit den Feststellungen passiert

  • Güterkraftverkehrsverstöße inländischer Beförderer gibt das BALM an die zuständigen Verkehrsbehörden der Länder zur weiteren Verfolgung ab (BALM; § 21 Abs. 1 GüKG). Ausnahmen regelt § 21 Abs. 3 GüKG: Unter anderem beim Einsatz von Fahrpersonal aus Drittstaaten ohne die erforderlichen Papiere oder Fahrerbescheinigung ist das BALM auch gegenüber inländischen Unternehmen selbst Bußgeldbehörde.
  • Gegen Auftraggeber und ausländische Beförderer erlässt das BALM Bußgeld- bzw. Einziehungsbescheide selbst (§ 21 Abs. 2 und 3 GüKG).
  • Mautverstöße ahndet das BALM selbst (siehe oben).
  • Schwerwiegende Verstöße gegen andere Vorschriften, etwa das Fahrpersonalrecht, meldet es der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 6 Satz 2 GüKG).

Nicht zu verwechseln ist die Betriebskontrolle mit den Betriebsprüfungen im Zuwendungsverfahren: Als Bewilligungsbehörde von Förderprogrammen prüft das BALM bei einem Teil der Bewilligungen vor Ort, ob die Fördermittel zweckentsprechend verwendet wurden.

Die Betriebskontrolle der Landesaufsicht: Lenk- und Ruhezeiten und Tachograph

Die Aufsicht über die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) und (EU) Nr. 165/2014 (Fahrtenschreiber) sowie über das Fahrpersonalgesetz „obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden)" (§ 4 Abs. 1 FPersG). Welche Behörde das ist, legt jedes Land fest. In Bayern führen etwa die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen in den Betrieben „systematische Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr" durch. Nach dem BayernPortal wird dabei in der Regel der gesamte Fuhrpark oder ein größerer Teil über einen längeren Zeitraum kontrolliert – insbesondere, ob Unternehmer, Verkehrsleiter und Disponenten Fahrzeuge und Fahrer ordnungsgemäß disponieren.

Zwei Formen: Unterlagen anfordern oder vor Ort prüfen

  • Schriftlich: Unternehmer, Fahrzeughalter und Fahrpersonal müssen der Behörde innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen oder einsenden – ausdrücklich auch Unterlagen, aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind. Automatisiert gespeicherte Daten sind per Datenfernübertragung oder auf einem von der Behörde bestimmten Datenträger bereitzustellen (§ 4 Abs. 3 FPersG). Nach EU-Recht stehen solche Kontrollen anhand eingereichter Unterlagen den Kontrollen auf dem Betriebsgelände gleich (Art. 6 Abs. 5 RL 2006/22/EG).
  • Vor Ort: Während der Betriebs- und Arbeitszeit dürfen die Beauftragten der Aufsichtsbehörde Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel betreten und besichtigen, soweit das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Prüfungen durchführen und geschäftliche Unterlagen einsehen. Das Unternehmen und seine Angestellten, „einschließlich der Fahrer", haben das zu dulden (§ 4 Abs. 5 FPersG).

Was geprüft wird

Nach der EU-Kontrollrichtlinie 2006/22/EG werden bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände die Punkte einer Straßenkontrolle und zusätzlich weitere Punkte geprüft (Anhang I Teile A und B, geändert durch Richtlinie (EU) 2020/1057), unter anderem:

  • wöchentliche Ruhezeiten und die Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten,
  • die Begrenzung der Lenkzeit in der Doppelwoche,
  • Schaublätter, Daten im Fahrzeuggerät und auf der Fahrerkarte sowie Ausdrucke,
  • das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers und ein möglicher Missbrauch von Gerät, Fahrerkarte oder Schaublättern (Anhang I Teil A Nr. 4),
  • durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Nachtarbeit nach der Richtlinie 2002/15/EG,
  • die Bezahlung der Unterbringung und die Organisation der Arbeit der Fahrer nach Art. 8 Abs. 8 und 8a VO (EG) Nr. 561/2006.

Bei Verstößen kann geprüft werden, ob Verlader, Spediteure oder Unterauftragnehmer mitverantwortlich sind und ob die geschlossenen Verträge die Einhaltung der Sozialvorschriften überhaupt ermöglichen. Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber Arbeitgebern, Verladern, Spediteuren, Reiseveranstaltern, Haupt- und Unterauftragnehmern sowie Fahrervermittlungsagenturen die erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 4 Abs. 1a FPersG). Nach der Richtlinie werden Betriebskontrollen auch dann durchgeführt, wenn bei Straßenkontrollen schwere Verstöße festgestellt wurden (Art. 6 Abs. 1 RL 2006/22/EG).

Die einzelnen Lenk- und Ruhezeitregeln und die Regelbußgelder erklärt der Beitrag Lenk- und Ruhezeiten-Compliance.

Wer Bußgelder verhängt

Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Hauptsitz oder die Niederlassung liegt, bei der der Betroffene tätig ist (§ 9 Abs. 1 FPersG). Das BALM ist Bußgeldbehörde nur, wenn das Unternehmen in Deutschland weder Sitz noch Niederlassung hat und der Betroffene hier keinen Wohnsitz hat (§ 9 Abs. 2 FPersG). Der gesetzliche Rahmen reicht für Unternehmer bis 30.000 Euro, für Fahrer bis 5.000 Euro (§ 8 Abs. 2 FPersG). Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der in den EU-Katalogen aufgeführten Verstöße melden die Landesbehörden dem BALM für die Risikoeinstufung (§ 16a Abs. 3 GüKG).

Berufszugang: Kontrolle durch die Landesbehörde

Die Gemeinschaftslizenz erteilt, kontrolliert und widerruft nicht das BALM, sondern die nach Landesrecht zuständige Behörde. Örtlich zuständig ist die Behörde am Ort der Niederlassung (§ 3 Abs. 8 GüKG).

  • Intervall: Die Behörde überprüft „regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre", ob der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen noch erfüllt. Die erforderlichen Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen, das Ergebnis teilt die Behörde schriftlich mit (§ 11 Abs. 1 und 2 GBZugV).
  • Erneuerung statt Kontrolle: Die Gemeinschaftslizenz wird für bis zu zehn Jahre erteilt (§ 3 Abs. 2 GüKG). Das Erneuerungsverfahren ersetzt die Kontrolle, wenn dabei nachgewiesen wird, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind (§ 11 Abs. 3 GBZugV).
  • Gezielte Kontrollen: Unternehmen, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft sind, werden gezielt kontrolliert, gegebenenfalls auch vor Ort in ihren Räumlichkeiten (Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009).
  • Laufende Aufsicht: Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle am Beförderungsvertrag Beteiligten unterliegen außerdem der Aufsicht der Landesbehörde. Deren Beauftragte dürfen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume betreten und die erforderlichen Unterlagen einsehen (§ 21a GüKG).

Die vier Voraussetzungen und ihre Nachweise

Nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 muss ein Unternehmen:

  • eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung haben. Dazu gehören Räumlichkeiten, in denen es auf die Originale seiner wichtigsten Unternehmensunterlagen zugreifen kann – unter anderem Beförderungsverträge, Fahrzeugunterlagen, Buchführungs- und Personalunterlagen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsunterlagen sowie Dokumente zu Einsatz und Entsendung von Fahrern, Kabotage und Lenk- und Ruhezeiten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a).
  • zuverlässig sein. Zur Prüfung kann die Behörde Bescheinigungen und Registerauszüge verlangen (§ 2 Abs. 4 GBZugV), etwa Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
  • finanziell leistungsfähig sein. Das Unternehmen muss jederzeit seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen können und dies für jedes Jahr anhand geprüfter Jahresabschlüsse nachweisen; die Behörde kann stattdessen eine Bescheinigung wie eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung gelten lassen oder verlangen (Art. 7). Details im Beitrag Eigenkapital für die EU-Lizenz.
  • fachlich geeignet sein. Das Unternehmen benennt einen Verkehrsleiter mit Fachkundebescheinigung, der die Verkehrstätigkeiten tatsächlich und dauerhaft leitet und in einer echten Beziehung zum Unternehmen steht (Art. 4).

Fehlt eine Voraussetzung, kann die Behörde eine Frist zur Behebung setzen – höchstens sechs Monate etwa für einen neuen Verkehrsleiter, verlängerbar um drei Monate bei Tod oder gesundheitlich bedingtem Ausfall des Verkehrsleiters (Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009). Bei Unzuverlässigkeit kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden (§ 3 Abs. 6 GüKG). Wie das den Verkehrsleiter persönlich trifft, erklärt der Beitrag Verkehrsleiter-Haftung: Wo persönliche Haftung beginnt.

Bus, Taxi und Mietwagen: Aufsicht nach dem PBefG

Unternehmen der Personenbeförderung unterliegen der Aufsicht der Genehmigungsbehörde (§ 54 Abs. 1 PBefG). Deren Beauftragte dürfen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere nehmen, Auskünfte vom Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen verlangen und die Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten (§ 54a Abs. 1 PBefG). Wesentliche Veränderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; im Verkehr mit Kraftomnibussen sind Änderungen der in Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a bis d VO (EG) Nr. 1071/2009 genannten Daten innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen (§ 54 Abs. 2 PBefG). Kontrollrechte im Betrieb gibt das PBefG dem BALM nicht.

Den Berufszugang überwachen auch hier die zuständigen Behörden: im Busverkehr nach Art. 12 und 13 VO (EG) Nr. 1071/2009, im Taxi- und Mietwagenverkehr dann, wenn Zweifel angezeigt sind, dass die Voraussetzungen noch vorliegen (§ 9 PBZugV). Die Lenk- und Ruhezeiten der Busfahrer prüft im Betrieb wiederum die Aufsichtsbehörde des Landes nach § 4 FPersG.

Vorbereitung: Checklisten für jede Kontrolle

Checkliste BALM-Betriebskontrolle (Güterkraftverkehr und Maut)

  • Gemeinschaftslizenz im Original und die beglaubigten Kopien griffbereit; Zahl der Kopien mit der Zahl der verfügbaren Fahrzeuge abgleichen.
  • Bei Alt-Erlaubnis: Befristung prüfen und die Umstellung auf die Gemeinschaftslizenz rechtzeitig einplanen.
  • Begleitpapiere je Beförderung mit Gut, Be- und Entladeort und Auftraggeber vollständig und auffindbar ablegen.
  • Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz (Disposition, Touren) so führen, dass sie sich den Aufträgen und Begleitpapieren zuordnen lassen.
  • Nachweis der Güterschaden-Haftpflichtversicherung aktuell halten.
  • Für Fahrer aus Drittstaaten Aufenthaltstitel oder Fahrerbescheinigung in der Personalakte dokumentieren.
  • Als Auftraggeber: Berechtigung der beauftragten Frachtführer vor dem Auftrag prüfen und die Prüfung dokumentieren.
  • Werkverkehr: Anmeldung beim BALM und die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 GüKG belegen können.
  • Maut: Mautbelege und Fahrzeugeinsatz so führen, dass sie sich abgleichen lassen; die für die Mauthöhe maßgeblichen Fahrzeugmerkmale korrekt hinterlegen.
  • Unterlagen elektronisch exportierbar halten – die Prüfer dürfen Daten auf eigene Datenträger übertragen.

Checkliste Landesaufsicht (Lenk- und Ruhezeiten, Tachograph)

  • Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage, Massenspeicher spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses kopieren (§ 2 Abs. 5 FPersV).
  • Von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien auf einem gesonderten Datenträger erstellen (§ 2 Abs. 5 FPersV).
  • Kopierte Daten ein Jahr ab dem Kopieren speichern und danach bis zum 31. März des Folgejahres löschen, soweit sie nicht für andere Aufbewahrungspflichten gebraucht werden (§ 4 Abs. 3 FPersG).
  • Ausdrucke chronologisch und lesbar außerhalb des Fahrzeugs aufbewahren (§ 2 Abs. 3 FPersV).
  • Bei Mietfahrzeugen die Massenspeicherdaten zu Beginn und am Ende der Mietzeit mit der Unternehmenskarte übertragen (§ 2 Abs. 4 FPersV).
  • Lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten sicherstellen und die Daten gegen Verlust und Beschädigung sichern (§ 4 Abs. 3 FPersG).
  • Daten so vorhalten, dass sie der Behörde auf Verlangen unmittelbar, per Datenfernübertragung oder auf Datenträger übergeben werden können (§ 2 Abs. 5 FPersV).
  • Verstöße aus der eigenen Auswertung dokumentieren – mit Ursache und ergriffener Maßnahme.
  • Lohnunterlagen prüfen: Angestellte Fahrer dürfen nicht nach Fahrstrecke oder Gütermenge entlohnt werden, auch nicht über Prämien oder Zuschläge dafür; ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen (§ 3 FPersG).
  • Disposition und Verträge mit Auftraggebern daraufhin prüfen, ob sie die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zulassen.

Checkliste Berufszugang

  • Nachweise zu Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzieller Leistungsfähigkeit und fachlicher Eignung aktuell und vollständig ablegen.
  • Sicherstellen, dass in den Räumlichkeiten der Niederlassung auf die Originale der wichtigsten Unternehmensunterlagen zugegriffen werden kann – elektronisch oder in sonstiger Form (Art. 5 VO (EG) Nr. 1071/2009).
  • Verkehrsleiter: Fachkundebescheinigung, Nachweis der tatsächlichen und dauerhaften Leitung und der Beziehung zum Unternehmen (zum Beispiel Arbeitsvertrag).
  • Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen im Blick behalten: Geldbußen über 200 Euro wegen Taten bei der Gewerbeausübung werden ins Gewerbezentralregister eingetragen (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO) und können die Zuverlässigkeit in Frage stellen (§ 2 Abs. 2 und 3 GBZugV).
  • Ablauf der Gemeinschaftslizenz im Kalender vormerken.

Zuständigkeiten im Betrieb festlegen

Legen Sie vorab fest, wer bei welcher Kontrolle Ansprechpartner ist:

  • Verkehrsleiter: Berufszugang, Organisation der Verkehrstätigkeit, Disposition.
  • Disponent oder Tourenplaner: Fahrzeugeinsatz, Touren, Lenkzeitplanung.
  • Personalverantwortliche: Arbeitsverträge, Lohnunterlagen, Aufenthaltstitel, Qualifikationsnachweise der Fahrer.
  • Buchhaltung: Jahresabschlüsse und Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit, Mautabrechnungen.

Routine statt Ausnahmezustand

Am wenigsten Aufwand verursacht eine Kontrolle, wenn die Unterlagen ohnehin laufend gepflegt werden: Tachographdaten fristgerecht auslesen und auswerten, Verstöße mit den Fahrern besprechen, Verantwortlichkeiten und Eskalationswege schriftlich festhalten und die Ergebnisse regelmäßig im Verkehrsleiter-Team durchgehen.

Externes Compliance-Audit als Generalprobe

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Ablauf und Ihre Rechte

Duldungspflicht: Das Gesetz, nicht eine „Ladung"

Die Pflicht, die Kontrolle zu dulden, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: gegenüber dem BALM aus § 12 Abs. 4 Satz 2 GüKG, gegenüber der Landesaufsicht aus § 4 Abs. 5 Satz 5 FPersG und § 21a Abs. 2 Satz 2 GüKG. Das Betretungs- und Einsichtsrecht der PBefG-Genehmigungsbehörde folgt aus § 54a PBefG. Die Behörden dürfen Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, soweit das für ihre Aufgabe erforderlich ist – ein Verdacht ist dafür nicht Voraussetzung.

Wer eine Maßnahme nicht gestattet oder nicht duldet, handelt ordnungswidrig: nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 GüKG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h FPersG als Unternehmer mit bis zu 30.000 Euro.

Grenzen der Kontrolle

  • Die Befugnisse reichen nur so weit, wie es für die jeweilige Aufgabe erforderlich ist. Das BALM darf im Betrieb nur für Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Maut prüfen (§ 12 Abs. 4 GüKG).
  • Außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeit oder wenn sich Betriebsräume in einer Wohnung befinden, dürfen die Beauftragten der Landesaufsicht ohne Ihr Einverständnis nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten (§ 4 Abs. 5 Satz 2 FPersG).

Auskunftsverweigerungsrecht und Beistand

  • Fragen, deren Beantwortung Sie selbst oder nahe Angehörige der Gefahr eines Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen würde, müssen Sie nicht beantworten (§ 4 Abs. 4 FPersG; § 12 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 GüKG; § 54a Abs. 1 Satz 2 PBefG). Das Betreten und die Einsicht in Unterlagen regeln die Gesetze davon getrennt.
  • Zu Verhandlungen und Besprechungen können Sie mit einem Beistand erscheinen, etwa einem Rechtsanwalt (§ 14 Abs. 4 VwVfG). Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gilt für das BALM; Landesbehörden wenden, soweit vorhanden, das Verwaltungsverfahrensgesetz ihres Landes an (§ 1 Abs. 3 VwVfG).
  • Praktisch hilfreich: Notieren Sie Namen und Behörde der Prüfer, welche Unterlagen eingesehen und welche kopiert wurden.

Nach der Kontrolle: Stellungnahme und Einspruch

  • Setzt die Behörde eine Frist zur Stellungnahme oder zur Nachreichung von Unterlagen, halten Sie diese ein und antworten Sie sachlich und belegt.
  • Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die ihn erlassen hat, Einspruch einlegen; der Einspruch kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden (§ 67 OWiG). Ein „Widerspruch" ist gegen Bußgeldbescheide nicht der richtige Rechtsbehelf.
  • Dokumentieren Sie, was Sie nach der Kontrolle geändert haben. Das hilft bei der nächsten Kontrolle und gegenüber der Behörde, die über den Berufszugang entscheidet.

Fazit: Erst die Zuständigkeit klären, dann vorbereiten

Die BALM-Betriebskontrolle gibt es – aber sie betrifft Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Maut. Lenk- und Ruhezeiten, Tachograph und Auslesepflichten prüft im Betrieb die Aufsichtsbehörde des Landes, den Berufszugang die Landesbehörde, Bus-, Taxi- und Mietwagenbetriebe die Genehmigungsbehörde. Wer weiß, welche Behörde kommt, weiß auch, welche Unterlagen sie sehen will. Mit laufend gepflegten Tachographdaten, vollständigen Begleitpapieren und aktuellen Berufszugangsnachweisen sind Sie auf jede dieser Kontrollen gut vorbereitet.

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Häufige Fragen

Prüft das BALM bei der Betriebskontrolle Lenk- und Ruhezeiten?

Nein. Das BALM führt Betriebskontrollen nur zum Güterkraftverkehrs- und Mautrecht durch. Lenk- und Ruhezeiten überwacht es nur bei Straßenkontrollen; in seinen eigenen Worten: „Die Überwachung im Rahmen von Betriebskontrollen obliegt den örtlich zuständigen Länderbehörden." Maßgeblich ist § 4 Abs. 1 FPersG. Stellt das BALM bei seiner Betriebskontrolle allerdings schwerwiegende Verstöße gegen die Fahrpersonalvorschriften fest, übermittelt es sie der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 6 Satz 2 GüKG).

Wer prüft im Betrieb den Tachographen und die Auslesepflichten?

Die Aufsichtsbehörde des Landes (§ 4 Abs. 1 FPersG). Sie kann Unterlagen und Daten mit Frist anfordern oder den Betrieb während der Betriebs- und Arbeitszeit aufsuchen (§ 4 Abs. 3 und 5 FPersG). Geprüft werden unter anderem das Kopieren der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage und der Massenspeicher spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses (§ 2 Abs. 5 FPersV) sowie die einjährige Speicherung der kopierten Daten (§ 4 Abs. 3 FPersG).

Bin ich verpflichtet, den Prüfern Zutritt zu gewähren?

Ja. Die Pflicht folgt aus dem Gesetz, nicht aus einer Ladung: gegenüber dem BALM aus § 12 Abs. 4 Satz 2 GüKG, gegenüber der Landesaufsicht aus § 4 Abs. 5 FPersG und § 21a Abs. 2 GüKG. Das Betretungsrecht gilt während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten, soweit es für die Aufgabe erforderlich ist; einen Verdacht setzt es nicht voraus. Das PBefG gibt dem BALM keine Kontrollrechte im Betrieb – dort prüft die Genehmigungsbehörde (§ 54a PBefG). Wer den Zutritt verweigert, handelt ordnungswidrig (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 GüKG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h FPersG).

Wie oft wird ein Betrieb kontrolliert?

Ein festes Intervall für Betriebskontrollen des BALM oder der Landesaufsicht gibt es nicht. Häufigkeit und Intensität richten sich nach der Risikoeinstufung, also nach Anzahl und Schwere der dem Unternehmen zuzurechnenden Verstöße (§ 16a GüKG). Nach EU-Recht werden Betriebskontrollen zu den Sozialvorschriften außerdem durchgeführt, wenn bei Straßenkontrollen schwere Verstöße festgestellt wurden (Art. 6 Abs. 1 RL 2006/22/EG). Fest geregelt ist nur die Berufszugangskontrolle: regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre (§ 11 Abs. 1 GBZugV). Die Gemeinschaftslizenz gilt bis zu zehn Jahre; ihre Erneuerung ersetzt die Kontrolle, wenn dabei alle Voraussetzungen nachgewiesen werden (§ 3 Abs. 2 GüKG; § 11 Abs. 3 GBZugV).

Müssen bei einer Betriebskontrolle alle Fahrer anwesend sein?

Die Kontrollvorschriften verlangen Auskünfte, Unterlagen und die Duldung der Kontrolle – dass der Fahrbetrieb ruht, verlangen sie nicht. Die Auskunfts- und Duldungspflichten treffen aber ausdrücklich auch das Fahrpersonal (§ 4 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 5 FPersG). Klären Sie mit den Prüfern, ob einzelne Fahrer für Rückfragen erreichbar sein sollen.

Kann ich einen Anwalt zur Kontrolle hinzuziehen?

Ja. Nach § 14 Abs. 4 VwVfG kann ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen; bei Landesbehörden gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Landes (§ 1 Abs. 3 VwVfG). Sinnvoll ist das vor allem, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren im Raum steht. Fragen, mit denen Sie sich selbst belasten würden, müssen Sie nicht beantworten (§ 4 Abs. 4 FPersG; § 12 Abs. 5 Satz 2 GüKG).

Wie wehre ich mich gegen einen Bußgeldbescheid nach einer Kontrolle?

Mit dem Einspruch: innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Ein Widerspruch ist nicht der richtige Rechtsbehelf. Den Bescheid erlässt bei Lenk- und Ruhezeitverstößen inländischer Unternehmen die Landesbehörde (§ 9 FPersG), bei Güterkraftverkehrsverstößen inländischer Beförderer in der Regel ebenfalls eine Landesbehörde (§ 21 Abs. 1 GüKG, Ausnahmen in Abs. 3), bei Mautverstößen das BALM (§ 10 Abs. 3 BFStrMG).

Wer kontrolliert Bus-, Taxi- und Mietwagenunternehmen?

Die Genehmigungsbehörde nach dem PBefG. Sie beaufsichtigt die Unternehmen (§ 54 PBefG) und darf Bücher und Geschäftspapiere einsehen, Auskünfte verlangen und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten (§ 54a PBefG). Die Lenk- und Ruhezeiten von Busfahrern prüft im Betrieb die Aufsichtsbehörde des Landes (§ 4 FPersG); das BALM darf Kraftomnibusse nur auf der Straße anhalten (§ 12 Abs. 2 GüKG).

Was ist der Unterschied zwischen BALM- und BAG-Kontrolle?

Keiner: Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) heißt seit 2023 Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM). Die Umbenennung hat seine Befugnisse nicht verändert. Das Recht selbst hat sich seitdem aber geändert – so brauchen Unternehmer mit Sitz im Inland für gewerblichen Güterkraftverkehr seit dem 27. Februar 2026 eine Gemeinschaftslizenz, die nationale Erlaubnis ist entfallen; befristete Alt-Erlaubnisse gelten bis zum Ende ihrer Befristung, unbefristete bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 (§ 3 Abs. 1, § 24 GüKG). Ältere Merkblätter und Formulare, etwa zur früheren nationalen Erlaubnis, sollten Sie deshalb nicht ungeprüft weiterverwenden.

Quellen

  1. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) — Bundesministerium der Justiz
  2. GüKG § 7: Mitführungs- und Aushändigungspflichten (Lizenzkopie, Begleitpapier) — Bundesministerium der Justiz
  3. GüKG § 11: Aufgaben des Bundesamtes — Bundesministerium der Justiz
  4. GüKG § 12: Befugnisse des Bundesamtes (Straßen- und Betriebskontrolle) — Bundesministerium der Justiz
  5. GüKG § 16a: Risikoeinstufungssystem — Bundesministerium der Justiz
  6. GüKG § 21a: Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde — Bundesministerium der Justiz
  7. Fahrpersonalgesetz (FPersG) § 4: Aufsicht — Bundesministerium der Justiz
  8. Fahrpersonalverordnung (FPersV) § 2: Digitaler Fahrtenschreiber — Bundesministerium der Justiz
  9. Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) § 11: Kontrolle — Bundesministerium der Justiz
  10. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 67: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid — Bundesministerium der Justiz
  11. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) — Bundesministerium der Justiz
  12. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang, konsolidierte Fassung) — Amt für Veröffentlichungen der EU
  13. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) — Amt für Veröffentlichungen der EU
  14. Richtlinie (EU) 2020/1057, Art. 2 (Änderung der Kontrollrichtlinie 2006/22/EG) — Amt für Veröffentlichungen der EU
  15. BALM: Betriebskontrollen — Bundesamt für Logistik und Mobilität
  16. BALM: Bußgeldverfahren Betriebskontrollen — Bundesamt für Logistik und Mobilität
  17. BALM: Fragen und Antworten zum Fahrpersonalrecht — Bundesamt für Logistik und Mobilität
  18. BayernPortal: Lenk- und Ruhezeiten; Überwachung — Freistaat Bayern

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Furkan Bakir, M.Sc., MBA – Bildungszentrum Verkehr

Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Fachbuchautor · Lehrbeauftragter · Vorstand STV e.V. · 15+ Jahre Verkehrsgewerbe

Gründer und Inhaber des Bildungszentrum Verkehr. Autor der dreibändigen Fachbuchreihe zur IHK-Fachkunde im Taxen- und Mietwagenverkehr (2025) und Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und Förderung im Verkehrsgewerbe. Mehr über den Autor

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