Maximale Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten: grundsätzlich 9 Stunden, zweimal wöchentlich auf 10 Stunden verlängerbar. Überschreitungen werden automatisch vom digitalen Tachographen aufgezeichnet und bei Straßenkontrollen (BALM, Polizei) ebenso wie bei Betriebskontrollen der Landesbehörden sofort erkannt.
Experten-Rat: Abweichungen erlaubt Art. 12 VO (EG) 561/2006 nur eng: um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen oder – unter außergewöhnlichen Umständen – um bis zu eine bzw. zwei Stunden, um für die wöchentliche Ruhezeit die Betriebsstätte oder den Wohnort zu erreichen. Art und Grund muss der Fahrer vermerken, die Mehrlenkzeit ist auszugleichen. Darüber hinaus gibt es keine Kulanz: Ein einziger Verstoß kann zu Bußgeld für Fahrer und Unternehmen führen.