Güterbeförderungen an Unternehmer (B2B) werden grundsätzlich dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Das Streckenprinzip (§ 3b Abs. 1) gilt für Personenbeförderungen und für Güterbeförderungen an Nichtunternehmer; innergemeinschaftliche Güterbeförderungen an Nichtunternehmer sind dort steuerbar, wo sie beginnen (§ 3b Abs. 3). Schuldet ein Unternehmer in einem anderen EU-Staat die Steuer, wird mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ abgerechnet (Reverse Charge, § 14a Abs. 1). Steuerfrei sind u. a. grenzüberschreitende Güterbeförderungen, die sich unmittelbar auf Ausfuhrgegenstände beziehen (§ 4 Nr. 3 UStG).
Experten-Rat: §3b UStG ist komplex. Wer internationale Transporte ohne USt-Beratung abrechnet, riskiert Nachforderungen. Holen Sie sich fachkundige Hilfe.