Künstliche Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds. Im Transportrecht bemisst sie den Haftungshöchstbetrag des Frachtführers: 8,33 SZR je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung – national nach § 431 HGB, grenzüberschreitend nach Art. 23 CMR. Der Euro-Gegenwert wird börsentäglich festgestellt.
Experten-Rat: Der SZR-Kurs schwankt. Wer höherwertige Güter transportiert, sollte die gesetzliche Haftungsgrenze über einen deklarierten Wert oder eine Haftungserweiterung aufstocken.