Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen (§ 20 MiLoG). Für Fahrer ausländischer Arbeitgeber gilt das im Straßenverkehr bei Kabotage und trilateralen Beförderungen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort im Inland, nicht bei ausschließlich bilateralen Beförderungen (§§ 36, 37 AEntG). Mindestlohn: 13,90 €/h seit 01.01.2026, 14,60 €/h ab 01.01.2027. Die Einhaltung prüfen die Behörden der Zollverwaltung (§ 14 MiLoG).
Experten-Rat: MiLoG-Verstöße durch ausländische Subunternehmer haften auch auf den deutschen Auftraggeber zurück. Prüfen Sie die Lohnkonformität Ihrer Subunternehmer vertraglich.