Monatliche Vorausplanung aller Ein- und Ausgaben, um Zahlungsengpässe frühzeitig zu erkennen. Besonders wichtig im Transportgewerbe wegen langer Zahlungsziele (30–60 Tage) und hoher Vorkosten (Kraftstoff, Personal, Maut).
Liquiditätsplanung
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Verwandte Begriffe aus „Finanzen"
Businessplan
Schriftliches Konzept für eine Unternehmensgründung oder -erweiterung. Enthält Marktanalyse, Finanzplanung, Wettbewerbsanalyse und Zukunftsstrategie. Wird bei Förderkrediten und Bankgesprächen in der Regel verlangt; im Genehmigungsverfahren nach GüKG oder PBefG ist er keine gesetzliche Pflicht.
Lkw-Maut (BFStrMG)
Streckenabhängige Gebühr für die Nutzung von Bundesautobahnen und -straßen. Seit dem 01.07.2024 mautpflichtig sind Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen für den Güterkraftverkehr mit mehr als 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse; Kombinationen nur, wenn das Motorfahrzeug selbst mehr als 3,5 t hat (§ 1 Abs. 1 BFStrMG). Berechnung nach Gewichtsklasse, Achszahl, EURO-Schadstoffklasse und seit dem 01.12.2023 auch CO2-Emissionsklasse (Anlage 1 BFStrMG). Abrechnung über Toll Collect.
Factoring im Transportgewerbe
Verkauf offener Forderungen an einen Factoringanbieter gegen sofortige Auszahlung (abzüglich einer Gebühr). Löst das Problem langer Zahlungsziele (30–90 Tage). Beim echten Factoring übernimmt der Factor auch das Ausfallrisiko (Delkredere).
Umsatzsteuer Transportleistung (§3b UStG)
Güterbeförderungen an Unternehmer (B2B) werden grundsätzlich dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Das Streckenprinzip (§ 3b Abs. 1) gilt für Personenbeförderungen und für Güterbeförderungen an Nichtunternehmer; innergemeinschaftliche Güterbeförderungen an Nichtunternehmer sind dort steuerbar, wo sie beginnen (§ 3b Abs. 3). Schuldet ein Unternehmer in einem anderen EU-Staat die Steuer, wird mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ abgerechnet (Reverse Charge, § 14a Abs. 1). Steuerfrei sind u. a. grenzüberschreitende Güterbeförderungen, die sich unmittelbar auf Ausfuhrgegenstände beziehen (§ 4 Nr. 3 UStG).