Nicht tachographenpflichtig sind zunächst Fahrten außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EG) 561/2006 (Art. 2 Abs. 1), etwa Güterbeförderungen mit Fahrzeugen bis 3,5t (im grenzüberschreitenden Verkehr und in der Kabotage seit 01.07.2026 nur noch bis 2,5t). Weitere Ausnahmen enthält Art. 3 VO (EG) 561/2006, z. B. für Fahrzeuge bis 7,5 t, die im Umkreis von 100 km nicht gewerblich Material oder Ausrüstung für die Berufsausübung des Fahrers befördern. Für Deutschland nimmt § 18 FPersV zusätzlich bestimmte Fahrzeugkategorien aus, etwa bestimmte Behördenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Umkreis von 100 km oder Fahrzeuge für Hausmüllabfuhr und Versorgungsnetze – die genauen Voraussetzungen stehen dort.
Experten-Rat: Die Ausnahmen sind enger als gedacht. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss dies im Zweifelsfall nachweisen. Holen Sie sich vorher eine rechtssichere Einschätzung.