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Finanzen

Güterschadenhaftpflicht (§ 7a GüKG)

Gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für Unternehmer im gewerblichen Güterkraftverkehr (Fahrzeuge über 3,5 t). Sie deckt die gesetzliche Haftung für Güter- und Verspätungsschäden bei Beförderungen mit Lade- und Entladeort im Inland. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 EUR je Schadensereignis.

Experten-Rat: Die zulässige Jahreshöchstersatzleistung darf nicht weniger als das Doppelte der Mindestversicherungssumme betragen. Für grenzüberschreitende Fahrten ist zusätzlich eine CMR-Deckung sinnvoll.

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Merkantiler Minderwert

Wertverlust, der einem Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur verbleibt, weil es am Markt als Unfallwagen gilt. Seine Höhe hängt von Alter, Laufleistung und Schadensumfang ab; seine Höhe wird im Gutachten geschätzt – ein eigenständiger Schadensposten neben den Reparaturkosten.

Nutzungsausfall (gewerblich)

Entschädigung für die Zeit, in der ein gewerblich genutztes Fahrzeug nach einem Unfall ausfällt. Anders als beim Privat-Pkw wird er konkret berechnet: entgangener Umsatz pro Ausfalltag abzüglich der ersparten variablen Kosten. Im Taxibetrieb kann er ein erheblicher Schadensposten sein.

Tarifkalkulation (§ 51 PBefG)

Grundlage für die Festsetzung von Taxitarifen. Die Tarife setzt die Landesregierung durch Rechtsverordnung fest; sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen (§ 51 Abs. 1 PBefG). Auf Basis einer Vollkostenrechnung wird der Selbstkostenpreis je Besetzt-Kilometer ermittelt – inklusive kalkulatorischem Unternehmerlohn sowie einem angemessenen Gewinn- und Wagniszuschlag. Ein Vergleich mit Nachbarkommunen dient der Plausibilisierung.

Bildungsgutschein

Bescheinigung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, dass die Voraussetzungen für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung vorliegen (§ 81 Abs. 4 SGB III). Die Förderung ist eine Ermessensleistung für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte; sie setzt eine Beratung vor Beginn voraus, und Maßnahme und Träger müssen zugelassen sein (§ 81 Abs. 1). Übernommen werden können die Weiterbildungskosten, u. a. Lehrgangs- und Fahrkosten (§ 83). Der Träger legt den Gutschein vor Beginn der Maßnahme vor. Nicht zu verwechseln mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS, § 45 SGB III).

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