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International

EU-Lizenzkopie (beglaubigte)

Amtlich beglaubigte Kopie der EU-Gemeinschaftslizenz für jedes eingesetzte Fahrzeug. Muss im Fahrzeug mitgeführt werden (Original verbleibt im Unternehmen). Gültigkeit identisch mit Hauptlizenz.

Experten-Rat: Prüfen Sie regelmäßig das Ablaufdatum Ihrer Lizenz-Kopien. Wer keine gültige Kopie mitführt, verstößt gegen die Mitführpflicht – ein eigener Bußgeldtatbestand, getrennt vom Fahren ganz ohne Lizenz, den das BALM bei Straßenkontrollen prüft.

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Warenursprung und Präferenzen

Gesamtheit der Regeln, die bestimmen, wo eine Ware wirtschaftlich hergestellt wurde. Entscheidend für Zollsätze und Präferenzbehandlung in Freihandelsabkommen. Unterschied: nichtpräferenzieller Ursprung (Ursprungszeugnis) vs. präferenzieller Ursprung (EUR.1, REX-System).

Kabotage-Cooling-off-Periode

Viertägige Karenzzeit im Güterkraftverkehr: Nach dem Ende der Kabotagebeförderungen in einem Mitgliedstaat darf dasselbe Fahrzeug vier Tage lang keine weitere Kabotage in diesem Mitgliedstaat durchführen (Art. 8 Abs. 2a VO (EG) 1072/2009) – auch wenn das Kontingent von drei Fahrten in sieben Tagen nicht ausgeschöpft wurde. Eingeführt durch das EU-Mobilitätspaket I (VO (EU) 2020/1055), in Kraft seit dem 21. Februar 2022.

CMR (Übereinkommen über den internationalen Straßengüterverkehr)

Internationales Abkommen, das den Beförderungsvertrag im grenzüberschreitenden Straßengütertransport regelt. Die CMR gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße, wenn Übernahme- und Ablieferungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist (Art. 1 Abs. 1 CMR). Die Haftung des Frachtführers für Güterschäden ist nach Art. 23 CMR grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt.

CMR-Frachtbrief

Frachtbrief nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) für den grenzüberschreitenden Gütertransport per Straße. Er dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrags und für die Übernahme des Gutes (Art. 9 CMR). Die CMR regelt u. a. Haftung (max. 8,33 SZR/kg Rohgewicht) und Reklamationsfristen. Drei Originalausfertigungen: eine erhält der Absender, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer (Art. 5 Abs. 1 CMR).

Alle 163 Fachbegriffe im Überblick

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