Zum Inhalt springen
Zurück zum Glossar
Sozialvorschriften

Entsenderichtlinie im Transportgewerbe

EU-Richtlinie 2020/1057 (Mobility Package), in Deutschland umgesetzt in §§ 36 ff. AEntG: Bei Kabotage und bei trilateralen Beförderungen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort im Inland gelten für Fahrer ausländischer Arbeitgeber die hiesigen Arbeitsbedingungen, u. a. der Mindestlohn (§ 36 AEntG). Ausschließlich bilaterale Beförderungen und der Transit sind ausgenommen (§§ 37, 38 AEntG; Art. 1 RL 2020/1057). Anwendbar seit 2. Februar 2022.

Experten-Rat: Die Entsenderichtlinie hat erhebliche administrative Auswirkungen. Für eine Entsendung muss das Unternehmen spätestens bei deren Beginn eine Entsendemeldung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abgeben – nicht bei jeder Einreise, sondern nur für Fahrten, die als Entsendung gelten.

Persönliche Beratung

Sie haben Fragen zu „Entsenderichtlinie im Transportgewerbe“?

Furkan Bakir und das Experten-Team beantworten Fragen aus der Praxis — kostenfreies Erstgespräch.

MiLoG (Mindestlohn) für Fahrer

Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen (§ 20 MiLoG). Für Fahrer ausländischer Arbeitgeber gilt das im Straßenverkehr bei Kabotage und trilateralen Beförderungen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort im Inland, nicht bei ausschließlich bilateralen Beförderungen (§§ 36, 37 AEntG). Mindestlohn: 13,90 €/h seit 01.01.2026, 14,60 €/h ab 01.01.2027. Die Einhaltung prüfen die Behörden der Zollverwaltung (§ 14 MiLoG).

Kontrollgerätausnahmen (§18 FPersV)

Nicht tachographenpflichtig sind zunächst Fahrten außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EG) 561/2006 (Art. 2 Abs. 1), etwa Güterbeförderungen mit Fahrzeugen bis 3,5t (im grenzüberschreitenden Verkehr und in der Kabotage seit 01.07.2026 nur noch bis 2,5t). Weitere Ausnahmen enthält Art. 3 VO (EG) 561/2006, z. B. für Fahrzeuge bis 7,5 t, die im Umkreis von 100 km nicht gewerblich Material oder Ausrüstung für die Berufsausübung des Fahrers befördern. Für Deutschland nimmt § 18 FPersV zusätzlich bestimmte Fahrzeugkategorien aus, etwa bestimmte Behördenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Umkreis von 100 km oder Fahrzeuge für Hausmüllabfuhr und Versorgungsnetze – die genauen Voraussetzungen stehen dort.

Urlaubsanspruch Berufskraftfahrer

Gesetzlicher Mindesturlaub: 20 Arbeitstage (§3 BUrlG, 5-Tage-Woche). Tarif: oft 28–30 Tage. Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden: Auszahlung offener Urlaubstage. Urlaubsplanung muss Lenk- und Ruhezeiten beachten.

Smart Tachograph G2V2

Version 2 der zweiten Generation des intelligenten Fahrtenschreibers (DVO (EU) 2021/1228; Pflicht in Neufahrzeugen ab August 2023). Kommuniziert per DSRC mit Kontrollgeräten am Straßenrand. Zeichnet Grenzübertritte automatisch auf (Art. 8 Abs. 1 VO (EU) Nr. 165/2014); Fähr- und Zugüberfahrten muss der Fahrer selbst eingeben. Die Fahrerkarte der Version 2 fasst 56 Tage Fahrertätigkeiten.

Alle 163 Fachbegriffe im Überblick

Newsletter für das Verkehrsgewerbe

Einmal im Monat: IHK-Termine, Fördernews und Praxis-Tipps für Verkehrsleiter, Gründer und Spediteure.

Kein Spam, jederzeit abmeldbar. Mehr in der Datenschutzerklärung.