EU-Richtlinie 2020/1057 (Mobility Package), in Deutschland umgesetzt in §§ 36 ff. AEntG: Bei Kabotage und bei trilateralen Beförderungen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort im Inland gelten für Fahrer ausländischer Arbeitgeber die hiesigen Arbeitsbedingungen, u. a. der Mindestlohn (§ 36 AEntG). Ausschließlich bilaterale Beförderungen und der Transit sind ausgenommen (§§ 37, 38 AEntG; Art. 1 RL 2020/1057). Anwendbar seit 2. Februar 2022.
Experten-Rat: Die Entsenderichtlinie hat erhebliche administrative Auswirkungen. Für eine Entsendung muss das Unternehmen spätestens bei deren Beginn eine Entsendemeldung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abgeben – nicht bei jeder Einreise, sondern nur für Fahrten, die als Entsendung gelten.