Zum Inhalt springen
Zurück zum Glossar
Sozialvorschriften

BKrFQG – Berufskraftfahrer-Qualifikation

Gesetzliche Pflichtweiterbildung: 35 Stunden alle 5 Jahre an anerkannten Ausbildungsstätten. Gilt für Fahrer, die Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr mit Fahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE nötig ist (§ 1 BKrFQG, Ausnahmen in § 1 Abs. 2) – nicht für Taxi- und Mietwagenfahrer mit Klasse B. Nachweis seit 23.05.2021 durch den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN); die Schlüsselzahl 95 im Führerschein gibt es nur noch in Altfällen.

Experten-Rat: Fahrer ohne gültige BKrFQG-Weiterbildung dürfen nicht mehr eingesetzt werden. Maßgeblich für Unternehmer ist das Ablaufdatum des Fahrerqualifizierungsnachweises (bzw. in Altfällen der Schlüsselzahl 95), nicht das Ausstellungsdatum des Führerscheins.

Persönliche Beratung

Sie haben Fragen zu „BKrFQG – Berufskraftfahrer-Qualifikation“?

Furkan Bakir und das Experten-Team beantworten Fragen aus der Praxis — kostenfreies Erstgespräch.

Bereitschaftszeit

Zeit, in der der Fahrer zwar nicht fährt, aber im oder am Fahrzeug anwesend sein muss (z.B. Warten auf Be-/Entladung). Im Tachographen als Bereitschaft codiert. Zählt nicht als Lenkzeit. Für Fahrer ist sie nach § 21a Abs. 3 ArbZG auch keine Arbeitszeit, wenn Zeitraum und voraussichtliche Dauer vorher bekannt sind – sonst zählt das Warten als Arbeitszeit. Bereitschaftszeiten sind weder Ruhezeiten noch Ruhepausen.

Entsenderichtlinie im Transportgewerbe

EU-Richtlinie 2020/1057 (Mobility Package), in Deutschland umgesetzt in §§ 36 ff. AEntG: Bei Kabotage und bei trilateralen Beförderungen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort im Inland gelten für Fahrer ausländischer Arbeitgeber die hiesigen Arbeitsbedingungen, u. a. der Mindestlohn (§ 36 AEntG). Ausschließlich bilaterale Beförderungen und der Transit sind ausgenommen (§§ 37, 38 AEntG; Art. 1 RL 2020/1057). Anwendbar seit 2. Februar 2022.

MiLoG (Mindestlohn) für Fahrer

Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen (§ 20 MiLoG). Für Fahrer ausländischer Arbeitgeber gilt das im Straßenverkehr bei Kabotage und trilateralen Beförderungen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort im Inland, nicht bei ausschließlich bilateralen Beförderungen (§§ 36, 37 AEntG). Mindestlohn: 13,90 €/h seit 01.01.2026, 14,60 €/h ab 01.01.2027. Die Einhaltung prüfen die Behörden der Zollverwaltung (§ 14 MiLoG).

Kontrollgerätausnahmen (§18 FPersV)

Nicht tachographenpflichtig sind zunächst Fahrten außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EG) 561/2006 (Art. 2 Abs. 1), etwa Güterbeförderungen mit Fahrzeugen bis 3,5t (im grenzüberschreitenden Verkehr und in der Kabotage seit 01.07.2026 nur noch bis 2,5t). Weitere Ausnahmen enthält Art. 3 VO (EG) 561/2006, z. B. für Fahrzeuge bis 7,5 t, die im Umkreis von 100 km nicht gewerblich Material oder Ausrüstung für die Berufsausübung des Fahrers befördern. Für Deutschland nimmt § 18 FPersV zusätzlich bestimmte Fahrzeugkategorien aus, etwa bestimmte Behördenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Umkreis von 100 km oder Fahrzeuge für Hausmüllabfuhr und Versorgungsnetze – die genauen Voraussetzungen stehen dort.

Alle 163 Fachbegriffe im Überblick

Newsletter für das Verkehrsgewerbe

Einmal im Monat: IHK-Termine, Fördernews und Praxis-Tipps für Verkehrsleiter, Gründer und Spediteure.

Kein Spam, jederzeit abmeldbar. Mehr in der Datenschutzerklärung.