Gesetzliche Pflichtweiterbildung: 35 Stunden alle 5 Jahre an anerkannten Ausbildungsstätten. Gilt für Fahrer, die Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr mit Fahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE nötig ist (§ 1 BKrFQG, Ausnahmen in § 1 Abs. 2) – nicht für Taxi- und Mietwagenfahrer mit Klasse B. Nachweis seit 23.05.2021 durch den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN); die Schlüsselzahl 95 im Führerschein gibt es nur noch in Altfällen.
Experten-Rat: Fahrer ohne gültige BKrFQG-Weiterbildung dürfen nicht mehr eingesetzt werden. Maßgeblich für Unternehmer ist das Ablaufdatum des Fahrerqualifizierungsnachweises (bzw. in Altfällen der Schlüsselzahl 95), nicht das Ausstellungsdatum des Führerscheins.