Fahrerkarte beantragen: Der komplette Leitfaden
Ohne Fahrerkarte kein gewerblicher Lkw- oder Buseinsatz: Wer ein Fahrzeug mit digitalem Tachographen fährt, muss seine persönliche Fahrerkarte bei jeder Fahrt gesteckt haben. Der Antrag selbst ist unbürokratisch — die Fallstricke liegen bei Verlängerungsfristen, Verlust und Auslesepflichten im Betrieb.
Das Wichtigste in Kürze: Die Fahrerkarte beantragen Sie bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle – je nach Bundesland eine Behörde (in Berlin etwa das LABO) oder, wie in Bayern, DEKRA und TÜV SÜD. Nötig sind Kartenführerschein, Identitäts- und Wohnsitznachweis, ein Lichtbild (35 × 45 mm) und Angaben zur Muttersprache — ein Sehtest ist nicht nötig. Die Gebühr ist nicht bundeseinheitlich (Beispiele: Berlin 37 €, Erneuerung in Bayern 46,20–52,20 €). Die Karte gilt 5 Jahre. Die Erneuerung können Sie frühestens sechs Monate vor Ablauf beantragen (§ 4 Abs. 3 FPersV) — und sollten es spätestens 15 Arbeitstage vorher tun, damit die neue Karte rechtzeitig kommt (Art. 28 VO (EU) Nr. 165/2014).
Was ist die Fahrerkarte — und wer braucht sie?
Die Fahrerkarte ist eine personengebundene Chipkarte, die sämtliche Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers im digitalen Tachographen aufzeichnet. Sie ist neben Unternehmens-, Werkstatt- und Kontrollkarte eine der vier Kartentypen des digitalen Kontrollgeräts nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.
Pflicht ist die Fahrerkarte für alle, die Fahrzeuge mit digitalem Tachographen führen, die unter die Lenk- und Ruhezeitenregeln fallen — im Kern:
- Güterverkehr: Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen über 3,5 t zulässiger Höchstmasse, gewerblich wie im Werkverkehr — seit 1. Juli 2026 im grenzüberschreitenden Verkehr und in der Kabotage bereits über 2,5 t
- Personenverkehr: Fahrzeuge zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer
Die Karte ist strikt persönlich: europaweit gültig, nie verleihbar, und pro Fahrer ist nur eine gültige Karte erlaubt. Wie die aufgezeichneten Daten mit den Lenk- und Ruhezeitregeln der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zusammenspielen, erklärt der Beitrag Lenkzeiten und Ruhezeiten.
Antrag: Unterlagen, Ablauf, Zuständigkeit
Die Fahrerkarte geben in Deutschland die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen aus (§ 4 Abs. 2 FPersV). Wer das ist, unterscheidet sich je nach Bundesland: In Berlin etwa das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), in Bayern ausschließlich DEKRA und TÜV SÜD — die Fahrerlaubnisbehörde ist dort nicht zuständig. Welche Stelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie über das Serviceportal Ihres Landes; das Kraftfahrt-Bundesamt verweist auf seiner Seite zum Fahrtenschreiberkartenregister auf ein Adressverzeichnis der Ausgabestellen. Vorzulegen sind nach § 5 Abs. 1 FPersV:
- Gültiger Kartenführerschein (Muster 1 der Anlage 8 FeV) oder die Fahrerlaubnis eines EU-/EWR-Staats — ein alter Papierführerschein genügt nicht
- Nachweis über den Wohnsitz im Inland und die Anschrift
- Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt — in der Regel Personalausweis oder Pass
- Lichtbild im Format 35 × 45 mm, ohne Kopfbedeckung, frontal vor hellem Hintergrund
- Angaben zur Muttersprache
Dazu kommt der Antrag selbst. Haben Sie noch einen Papierführerschein, hängt es nach Auskunft des KBA von der Organisation im jeweiligen Bundesland ab, ob Sie den Kartenführerschein gleichzeitig mit der Fahrerkarte beantragen können; Berlin etwa lässt das zu. Die Ausgabestelle prüft Ihre Identität, viele verlangen deshalb persönliches Erscheinen. Wird der Antrag auf anderem Weg gestellt, sind Kopien der erforderlichen Unterlagen beizufügen (§ 4 Abs. 1 FPersV).
Ein Sehtest oder ärztliche Untersuchungen sind für die Fahrerkarte nicht erforderlich — diese Anforderungen betreffen die Fahrerlaubnisklassen C und D selbst (beim Ersterwerb und bei der Verlängerung), nicht die Tachographenkarte. Die Karte wird anschließend zentral beim Kraftfahrt-Bundesamt personalisiert und je nach Stelle abgeholt oder zugeschickt.
Kosten und Bearbeitungsdauer
| Position | Rahmen |
|---|---|
| Gebühr Fahrerkarte | nicht bundeseinheitlich, je nach Land; Beispiele: Berlin 37 € (zzgl. 3 € Versand), Erneuerung in Bayern 46,20–52,20 € |
| Lichtbild 35 × 45 mm | Richtwert: ca. 10–15 EUR |
| Gültigkeit | 5 Jahre — ab Personalisierung; bei Erneuerung ab dem Tag nach Ablauf der alten Karte |
| Bearbeitungszeit | je nach Stelle wenige Werktage (Berlin: 5 Werktage) bis mehrere Wochen; spätestens einen Monat nach vollständigem Antrag |
| Ersatzkarte bei Verlust/Defekt | Gebühr je nach Land, teils höher als für die Erstkarte |
Die Gebühr richtet sich nach dem Landesrecht und der ausgebenden Stelle — fragen Sie vorab nach. Ohne Karte dürfen Sie kein tachographenpflichtiges Fahrzeug fahren — Berufseinsteiger planen die Bearbeitungszeit vor dem ersten Arbeitstag ein; das gilt auch nach frisch erworbener Grundqualifikation, siehe BKrFQG-Module im Überblick.
Verlängerung: Die 15-Arbeitstage-Falle
Die Fahrerkarte läuft nach fünf Jahren ab. Den Antrag auf Erneuerung muss der Fahrer selbst stellen. Dafür gelten zwei Fristen:
- Frühestens 6 Monate vor Ablauf kann die Folgekarte beantragt werden (§ 4 Abs. 3 FPersV).
- Spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf sollte der Antrag gestellt sein (Art. 28 VO (EU) Nr. 165/2014; Behördenportale sprechen oft von Werktagen) — nur dann muss die ausstellende Stelle die neue Karte vor Ablauf der alten ausstellen. Die neue Karte gilt ab dem Tag nach Ablauf der alten (§ 5 Abs. 5 FPersV).
Wer diese Frist verpasst, riskiert eine Lücke: Die alte Karte läuft ab, die neue ist noch nicht da — und ohne gültige Fahrerkarte sind tachographenpflichtige Fahrten nicht zulässig. Anders als bei Verlust oder Defekt gibt es für die schlicht abgelaufene Karte keine Weiterfahr-Regelung. Die Folge sind ungeplante Standtage, die deutlich teurer sind als jede Kartengebühr.
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In Betriebsprüfungen sehe ich die Fahrerkarten-Lücke fast immer beim gleichen Typ Betrieb: kleine Flotten ohne zentrales Fristenmanagement, in denen jeder Fahrer selbst an seine Karte denken soll. Meine Empfehlung ist dieselbe wie bei der Schlüsselzahl 95: Ablaufdaten aller Karten in eine zentrale Fristenliste, Erinnerung drei Monate vorher — dann wird aus der 15-Arbeitstage-Falle ein Routinevorgang.
Verlust, Diebstahl, Defekt: So bleiben Sie fahrfähig
Geht die Karte verloren, wird sie gestohlen oder funktioniert nicht mehr, gilt nach den Artikeln 29 und 35 der Tachographen-Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ein klares Prozedere:
- Ersatzkarte binnen 7 Kalendertagen beantragen — Verlust oder Diebstahl ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zu melden; vorzulegen ist eine schriftliche Erklärung über den Verlust bzw. bei Diebstahl die Diebstahlsanzeige (§ 4 Abs. 4 und 5 FPersV).
- Weiterfahren ist übergangsweise erlaubt: Ohne Karte dürfen Sie maximal 15 Kalendertage weiterfahren (oder länger, wenn es für die Rückkehr des Fahrzeugs zu seinem Standort erforderlich ist) — vorausgesetzt, Sie können nachweisen, dass Sie die Karte in dieser Zeit nicht vorlegen oder benutzen konnten.
- Tagesausdrucke ersetzen die Karte: In dieser Zeit drucken Sie zu Beginn und am Ende jeder Fahrt einen Tachographen-Ausdruck, ergänzen Namen, Führerschein- bzw. Fahrerkartennummer und Unterschrift und führen die Ausdrucke mit.
Die Behörde stellt die Ersatzkarte binnen acht Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags aus (Art. 29 VO (EU) Nr. 165/2014); sie behält die Restlaufzeit der alten Karte (§ 5 Abs. 5 FPersV). Kalkulieren Sie dennoch die Versandzeit ein und dokumentieren Sie den Übergangszeitraum lückenlos für den Fall einer Kontrolle.
Pflichten im Betrieb: Auslesen, Archivieren, Kontrollieren
Mit der Karte ist die Compliance-Arbeit nicht erledigt — für Unternehmen fängt sie hier an:
- Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage auslesen und die Daten manipulationssicher speichern (§ 2 Abs. 5 FPersV)
- Massenspeicher des Tachographen spätestens alle 90 Tage herunterladen
- Daten archivieren: die kopierten Daten ein Jahr ab dem Kopieren speichern und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorlegen können (§ 4 Abs. 3 FPersG)
- Plausibilität prüfen: Lenkzeitverstöße, Fahren ohne gesteckte Karte und Lücken in den Daten fallen bei der Auswertung auf — im Betrieb besser vorher als bei der Behörde
Diese Auslese- und Aufbewahrungspflichten prüfen im Betrieb die Aufsichtsbehörden der Länder (§ 4 FPersG); das BALM kontrolliert Fahrerkarte und Fahrtenschreiber nur unterwegs bei Straßenkontrollen. Wer im Betrieb was prüft, zeigt der Leitfaden zur BALM-Betriebskontrolle. Einen Gesamtüberblick über alle Pflichtenkreise gibt der Beitrag Compliance im Verkehrsgewerbe.
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Der häufigste Fehler, den ich in Audits finde, ist nicht die fehlende Fahrerkarte — es ist der Karton voller ungelesener Daten: Karten werden zwar ausgelesen, aber niemand wertet die Verstöße aus. Bei einer Kontrolle zählt genau das als Organisationsverschulden. Wer ausliest, muss auch nachweisbar reagieren: Verstöße ansprechen, Schulungen dokumentieren, Wiederholungsfälle sanktionieren.
Häufige Fehler rund um die Fahrerkarte
- Zu spät beantragt: Erstkarte oder Verlängerung erst kurz vor Fahrtantritt beantragt — die Bearbeitungszeit (je nach Stelle bis zu einem Monat) wird unterschätzt.
- Papierführerschein nicht umgetauscht: Ohne Kartenführerschein keine Fahrerkarte. Ob Sie beides gleichzeitig beantragen können, hängt vom Bundesland ab — fragen Sie bei der Ausgabestelle nach.
- Karte des Kollegen genutzt: Fahren mit fremder Karte ist keine Ordnungswidrigkeit light, sondern ein schwerer Verstoß mit empfindlichen Folgen für Fahrer und Unternehmen.
- Auslesefristen verschlafen: 28 Tage (Karte) und 90 Tage (Massenspeicher) laufen schneller ab, als viele denken — feste Termine im Kalender lösen das Problem.
- Alte Karte entsorgt: Nach § 6 FPersV muss der Fahrer die abgelaufene Karte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitführen; das KBA nennt in seinen FAQ 56 Tage — passend zur Nachweispflicht für den laufenden Tag und die vorangegangenen 56 Tage. Wer sichergehen will, führt sie 56 Tage mit. Außerdem enthält sie oft noch nicht ausgelesene Daten und sollte final ausgelesen werden.
Häufige Fragen
Was kostet die Fahrerkarte?
Das hängt vom Bundesland ab — eine bundeseinheitliche Gebühr gibt es nicht. Beispiele: In Berlin kostet die Fahrerkarte 37 € (zuzüglich 3 € für den Versand), in Bayern kostet die Erneuerung bei DEKRA und TÜV SÜD 46,20–52,20 €. Hinzu kommt ein Lichtbild. Für Erneuerung und Ersatzkarte können andere Beträge gelten als für die Erstkarte — die genaue Summe nennt Ihnen die zuständige Ausgabestelle.
Wie lange ist die Fahrerkarte gültig?
Fünf Jahre (§ 5 Abs. 5 FPersV): bei der Erstausstellung ab der Personalisierung, bei der Erneuerung ab dem Tag nach Ablauf der alten Karte. Eine Ersatzkarte behält die Restlaufzeit. Das Ablaufdatum steht auf der Karte. Eine automatische Erinnerung ist nicht vorgesehen — notieren Sie die Frist, denn die Folgekarte sollte spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf beantragt werden, damit sie rechtzeitig vorliegt.
Brauche ich für die Fahrerkarte einen Sehtest?
Nein. Für die Fahrerkarte sind weder Sehtest noch ärztliche Untersuchungen erforderlich. Vorzulegen sind Kartenführerschein, Identitäts- und Wohnsitznachweis und ein Lichtbild; dazu kommen Angaben zur Muttersprache (§ 5 Abs. 1 FPersV). Untersuchungspflichten bestehen für die Fahrerlaubnisklassen C und D selbst — beim Ersterwerb und bei der Verlängerung —, nicht für die Tachographenkarte.
Darf ich fahren, während die Verlängerung läuft?
Nur solange die alte Karte noch gültig ist. Läuft sie ab, bevor die neue da ist, dürfen Sie keine tachographenpflichtigen Fahrten durchführen — eine Übergangsregelung wie bei Verlust oder Defekt existiert für die abgelaufene Karte nicht. Deshalb gilt: spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf beantragen, frühestens sechs Monate vorher.
Was mache ich bei Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte?
Verlust oder Diebstahl der ausstellenden Stelle melden und die Ersatzkarte innerhalb von 7 Kalendertagen beantragen, bei Diebstahl mit Diebstahlsanzeige. Die Behörde stellt die Ersatzkarte binnen acht Arbeitstagen aus. Sie dürfen höchstens 15 Kalendertage ohne Karte weiterfahren, wenn Sie nachweisen können, dass Vorlage oder Benutzung der Karte nicht möglich war. In dieser Zeit fertigen Sie zu Beginn und Ende jeder Fahrt Tagesausdrucke an, versehen sie mit Namen und Unterschrift und führen sie mit — sie dienen bei Kontrollen als Nachweis.
Wie oft muss die Fahrerkarte im Betrieb ausgelesen werden?
Spätestens alle 28 Tage; der Massenspeicher des Fahrzeugs spätestens alle 90 Tage (§ 2 Abs. 5 FPersV). Die kopierten Daten sind ein Jahr zu speichern und der Aufsichtsbehörde des Landes auf Verlangen vorzulegen (§ 4 Abs. 3 FPersG). Verstöße gegen die Auslesepflicht können Bußgelder nach sich ziehen. Feste Kalendertermine verhindern Fristversäumnisse.
Fazit: Kleine Karte, große Wirkung
Der Antrag selbst ist einfach: zuständige Ausgabestelle, Kartenführerschein, Ausweis, Wohnsitznachweis, Lichtbild, eine je nach Land unterschiedliche Gebühr und etwas Geduld. Anspruchsvoll wird die Fahrerkarte erst im Lebenszyklus — die Fristen bei der Verlängerung, das korrekte Verhalten bei Verlust und die Auslesepflichten im Betrieb entscheiden darüber, ob die Karte ein Routinethema bleibt oder zum Bußgeldrisiko wird. Wer Fristenliste und Auslese-Routine einmal sauber aufsetzt, hat das Thema dauerhaft im Griff.
Tachographen-Pflichten im Betrieb professionell aufstellen: Unser Audit- und Compliance-Service prüft Auslese-Routinen, Fristenmanagement und Dokumentation — und wer als Unternehmer in den Güterkraftverkehr einsteigt, findet dort den kompletten Fahrplan zur Fachkunde.
Schritt für Schritt
So beantragen Sie Ihre Fahrerkarte
Von der zuständigen Ausgabestelle bis zur einsatzbereiten Karte — der Antragsprozess in fünf Schritten.
- 1
Zuständige Stelle klären
Die Fahrerkarte geben die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen aus – in Berlin etwa das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), in Bayern ausschließlich DEKRA und TÜV SÜD. Klären Sie vorab über das Serviceportal Ihres Landes, wo und wie Sie den Antrag stellen und ob Sie einen Termin brauchen.
- 2
Unterlagen zusammenstellen
Nach § 5 Abs. 1 FPersV: gültiger Kartenführerschein, Nachweis über Wohnsitz im Inland und Anschrift, Nachweise über Namen, Geburtstag und Geburtsort (in der Regel Personalausweis oder Pass), ein Lichtbild 35 × 45 mm sowie Angaben zur Muttersprache. Ein Sehtest oder ärztliche Untersuchungen sind für die Fahrerkarte nicht erforderlich.
- 3
Antrag stellen
Die Ausgabestelle prüft Ihre Identität; viele Stellen verlangen deshalb persönliches Erscheinen, Berlin zum Beispiel ausdrücklich. Wird der Antrag auf anderem Weg gestellt, sind Kopien der Unterlagen beizufügen (§ 4 Abs. 1 FPersV). Die Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Land.
- 4
Bearbeitungszeit einplanen
Die Karte wird zentral beim Kraftfahrt-Bundesamt personalisiert und je nach Stelle abgeholt oder zugeschickt. Die Dauer reicht von wenigen Werktagen (Berlin: 5 Werktage) bis zu mehreren Wochen; spätestens einen Monat nach Eingang des vollständigen Antrags ist die Karte auszustellen. Beantragen Sie die Erstkarte deshalb deutlich vor dem geplanten Fahrtantritt.
- 5
Karte prüfen und in Betrieb nehmen
Nach Erhalt Personalien und Gültigkeitsdatum kontrollieren, die Karte ab sofort bei jeder Fahrt im digitalen Tachographen stecken und den Auslese-Rhythmus im Betrieb klären.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenk- und Ruhezeiten — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Verordnung (EU) 2020/1054 (Mobilitätspaket: Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiber) — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Fahrpersonalverordnung (FPersV) § 2: Auslesen von Fahrerkarte und Massenspeicher — Bundesministerium der Justiz
- Fahrpersonalverordnung (FPersV) § 4: Erteilung der Fahrtenschreiberkarten — Bundesministerium der Justiz
- Fahrpersonalverordnung (FPersV) § 5: Fahrerkarte — Bundesministerium der Justiz
- Fahrpersonalverordnung (FPersV) § 6: Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte — Bundesministerium der Justiz
- Fahrpersonalgesetz (FPersG) § 4: Aufsicht — Bundesministerium der Justiz
- Kraftfahrt-Bundesamt — Fahrtenschreiberkartenregister (FKR) — Kraftfahrt-Bundesamt
- BALM: Fragen und Antworten zum Fahrpersonalrecht — Bundesamt für Logistik und Mobilität
- BayernPortal: Fahrerkarte; Beantragung einer Erneuerung — Freistaat Bayern
- Service-Portal Berlin: Fahrerkarte beantragen — Land Berlin
