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Taxi & Mietwagen

Externer Verkehrsleiter im Taxi- & Mietwagenbetrieb: fachkundige Person stellen

7 Min. LesezeitAutor: Furkan Bakir

Wenn die Fachkunde im Taxi- und Mietwagenbetrieb fehlt

Wer ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen gründen will, scheitert häufig an einer einzigen Voraussetzung: der fachlichen Eignung. Ohne sie erteilt die Genehmigungsbehörde keine Konzession. Liegt sie bei der Inhaberin oder dem Inhaber nicht vor, stellt sich rasch die Frage, ob man eine fachkundige Person von außen einbinden kann – im Sprachgebrauch oft „externer Verkehrsleiter" genannt. Dieser Beitrag erklärt, wie das rechtlich funktioniert, welche Pflichten und Risiken bestehen und warum der eigene Fachkundeerwerb in den meisten Fällen die bessere Entscheidung ist.

Das Wichtigste in Kürze: Taxi und Mietwagen unterliegen dem PBefG, nicht dem EU-Verkehrsleiter-Begriff der VO 1071/2009. Eine fehlende Fachkunde lässt sich durch eine fachlich geeignete, verantwortliche Person ausgleichen, die die Eignung stellt und den Betrieb tatsächlich leitet (§ 13 PBefG i. V. m. PBZugV). Eine reine Pro-forma-Benennung – das „Leihen" einer Konzession – ist unzulässig und gefährdet die Genehmigung. Wer kann, erwirbt die Fachkunde besser selbst.

Begriffsklärung: „externer Verkehrsleiter" im PBefG-Kontext

Der Begriff Verkehrsleiter im engeren Sinne stammt aus der EU-Verordnung 1071/2009 und gilt für den gewerblichen Güterkraft- und Omnibusverkehr. Taxi und Mietwagen fallen ausdrücklich nicht darunter – für sie gilt das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit der Berufszugangsverordnung (PBZugV).

Definition: Eine „fachkundige Person" oder „verantwortliche Person" im Taxi- und Mietwagenbetrieb ist die natürliche Person, die die fachliche Eignung nach § 13 PBefG nachweist und den Betrieb tatsächlich und dauerhaft leitet. Wird sie nicht vom Inhaber selbst, sondern von außen gestellt, spricht die Praxis vom „externen Verkehrsleiter" – ein Sammelbegriff ohne eigene gesetzliche Definition im PBefG.

Wichtig ist diese Abgrenzung, weil die Anforderungen anders sind als im Güterverkehr: Es gibt im PBefG keine feste Obergrenze von „4 Unternehmen und 50 Fahrzeugen" wie nach § 2 GBZugV im Güterkraftverkehr. Maßgeblich ist allein, dass die benannte Person ihre Verantwortung real wahrnehmen kann. Wer die Verkehrsleiter-Funktion im EU-Sinne sucht, findet die Details in unserem Beitrag Externer Verkehrsleiter: Aufgaben, Haftung, Honorar.

Wie die fachkundige Person eingebunden wird

Die Genehmigungsbehörde knüpft die Konzession an die Person, die die Geschäfte verantwortet. Damit eine externe fachkundige Person diese Rolle übernehmen kann, müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Nachgewiesene Fachkunde der Person (in der Regel über die IHK-Fachkundeprüfung Taxi/Mietwagen oder einen anerkannten gleichwertigen Nachweis),
  • Tatsächliche Stellung im Betrieb – etwa als Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Betriebsleiterin/Betriebsleiter oder leitende Angestellte mit echten Entscheidungsbefugnissen,
  • Vertragliche Einbindung, die Aufgaben, Befugnisse und Erreichbarkeit klar regelt,
  • Anzeige bei der Genehmigungsbehörde, die die Eignung und Zuverlässigkeit dieser Person prüft.

Entscheidend ist das Wort tatsächlich: Die fachkundige Person muss den Betrieb nicht nur auf dem Papier, sondern in der Realität leiten – Disposition, Kalkulation, Fahrzeug- und Personalentscheidungen, Einhaltung der Tarif- und (bei Mietwagen) Rückkehrpflicht müssen erkennbar in ihrer Hand liegen oder von ihr verantwortet werden.

Pflichten der verantwortlichen Person

Wer als fachkundige Person benannt wird, übernimmt die zentralen unternehmerischen Pflichten des Betriebs:

  • Einhaltung des Personenbeförderungsrechts (Konzessions-, Betriebs-, Beförderungs-, Tarif- und Rückkehrpflicht),
  • kaufmännische Führung (Kalkulation, Buchführung, Steuern, Sozialabgaben, Versicherungen),
  • technischer Betrieb (Fahrzeugzustand, HU-/Eichfristen, Ausstattung, Ortskundenachweise wo gefordert),
  • Personalverantwortung (Arbeits- und Sozialvorschriften, Eignung und P-Schein der Fahrer),
  • Zuverlässigkeit gegenüber der Genehmigungsbehörde – ein guter Leumund ist persönliche Voraussetzung.

Praxishinweis: Diese Pflichten lassen sich nicht „mitvermieten". Wer als fachkundige Person unterschreibt, haftet auch dafür, dass sie eingehalten werden. Eine externe Person, die nur ihren Namen hergibt, ohne den Betrieb wirklich zu steuern, bringt sich selbst und das Unternehmen in ernste Gefahr.

Warum „Konzession leihen" keine Lösung ist

In Gründerforen kursiert hartnäckig die Idee, man könne sich gegen eine monatliche Pauschale eine fachkundige Person „auf dem Papier" eintragen lassen und ansonsten frei schalten und walten. Das ist ein gefährlicher Irrtum.

Eine Pro-forma-Benennung ohne realen Einfluss der fachkundigen Person erfüllt die Voraussetzungen des § 13 PBefG nicht. Stellt die Behörde dies fest – etwa bei Betriebsprüfungen, Beschwerden oder im Rahmen der wiederkehrenden Zuverlässigkeitsprüfung – drohen konkrete Folgen:

  • Versagung der Konzession bei Antragstellung,
  • Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung,
  • Bußgelder wegen unzulässiger Betriebsführung,
  • Zweifel an der Zuverlässigkeit – sowohl beim Inhaber als auch bei der fachkundigen Person, was deren künftige Benennung in anderen Betrieben gefährdet.

Hinzu kommt ein wirtschaftliches Klumpenrisiko: Steigt die geliehene Person aus, kündigt oder fällt sie aus, steht der gesamte Betrieb über Nacht ohne fachliche Eignung da – und damit ohne gültige Konzession.

Eigene Fachkunde vs. fachkundige Person stellen

Beide Wege sind grundsätzlich zulässig, unterscheiden sich aber in Unabhängigkeit, Kosten und Risiko deutlich.

KriteriumEigene Fachkunde erwerbenExterne fachkundige Person stellen
UnabhängigkeitVoll – Sie kontrollieren Ihren Betrieb selbstAbhängig von einer dritten Person
Laufende KostenEinmalige Kurs-/Prüfungsgebühr (förderbar)Monatliches Honorar, je nach Umfang ca. mittlerer dreistelliger Bereich aufwärts
Zeit bis zur KonzessionWenige Wochen bis zur PrüfungSofort, sofern geeignete Person verfügbar
Rechtliches RisikoGering – Eignung liegt bei IhnenErhöht, wenn die Person nicht real mitwirkt
NachhaltigkeitHoch – dauerhaft eigene QualifikationGering – endet mit Ausscheiden der Person
Typischer AnlassGründung mit WeitblickSchneller Start, Ausfall überbrücken

Die Tabelle macht das Muster deutlich: Eine externe fachkundige Person kann eine Brücke sein – etwa, um einen plötzlichen Ausfall zu überbrücken oder eine Gründung kurzfristig zu ermöglichen. Als Dauerlösung ist sie teuer, abhängig und rechtlich heikel.

Der ehrliche Rat: Fachkunde selbst in die Hand nehmen

Nach unserer Erfahrung im Personenbeförderungsgewerbe ist der eigene Fachkundeerwerb fast immer die bessere Entscheidung. Die IHK-Fachkundeprüfung Taxi und Mietwagen ist gut vorbereitet zu schaffen, die Kosten sind überschaubar und oft förderfähig, und vor allem: Sie machen sich unabhängig. Wer die Eignung selbst besitzt, behält die Kontrolle über das eigene Unternehmen, spart auf Dauer Honorare und vermeidet jedes Risiko, das aus der Abhängigkeit von einer geliehenen Eignung entsteht.

Sinnvoll kann ein Mischmodell sein: kurzfristig eine fachkundige Person einbinden, um starten zu können, und parallel die eigene Fachkunde erwerben. Sobald die eigene Prüfung bestanden ist, wird die externe Person abgelöst – der Betrieb steht dann auf eigenen Beinen.

Wer tiefer einsteigen will, findet die Grundlagen in unseren Beiträgen Verkehrsleiter im Taxi- & Mietwagenbetrieb und Fachkunde Taxi & Mietwagen.

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Häufige Fragen

Ist ein „externer Verkehrsleiter" im Taxigewerbe überhaupt zulässig?

Ja – allerdings nicht als bloße Namensleihe. Zulässig ist, eine fachlich geeignete, zuverlässige Person als verantwortliche Betriebsleitung einzubinden, die den Betrieb tatsächlich und dauerhaft führt. Die Genehmigungsbehörde prüft Eignung und reale Einbindung dieser Person. Eine Pro-forma-Eintragung erfüllt die Voraussetzungen des § 13 PBefG nicht.

Gilt im Taxi- und Mietwagenbereich die Grenze von 4 Unternehmen und 50 Fahrzeugen?

Nein. Diese Obergrenze stammt aus dem Güterkraft- und Omnibusrecht (§ 2 GBZugV) und gilt für den EU-Verkehrsleiter. Im PBefG-geregelten Taxi- und Mietwagenverkehr gibt es diese starre Grenze nicht; maßgeblich ist, dass die fachkundige Person ihre Verantwortung tatsächlich wahrnehmen kann.

Was kostet es, eine fachkundige Person zu stellen?

Es gibt keine gesetzliche Gebührenordnung. Marktüblich ist ein monatliches Honorar, das je nach Betriebsgröße, Aufgabenumfang und Region stark schwankt – grob vom mittleren dreistelligen Bereich aufwärts. Über die Laufzeit übersteigen diese Kosten den einmaligen, oft förderbaren Aufwand der eigenen Fachkundeprüfung in der Regel deutlich.

Was passiert, wenn die externe fachkundige Person ausscheidet?

Dann fehlt dem Betrieb die fachliche Eignung – eine zwingende Konzessionsvoraussetzung. Ohne zeitnahen Ersatz droht der Widerruf der Genehmigung. Genau dieses Klumpenrisiko macht die Dauerlösung so problematisch und spricht für den eigenen Fachkundeerwerb.

Muss die fachkundige Person Geschäftsführerin oder Angestellte sein?

Sie muss eine Stellung haben, die realen Einfluss auf die Betriebsführung sichert – etwa als Geschäftsführung, Betriebsleitung oder leitende Angestellte mit echten Befugnissen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern dass die Person den Betrieb tatsächlich verantwortet und die Behörde dies nachvollziehen kann.

Fazit

Im Taxi- und Mietwagenbetrieb lässt sich eine fehlende Fachkunde grundsätzlich durch eine externe fachkundige Person ausgleichen – aber nur, wenn diese den Betrieb wirklich leitet. Das bloße „Leihen" einer Konzession ist unzulässig und riskant. Wer kann, erwirbt die Fachkunde besser selbst: Das macht unabhängig, ist auf Dauer günstiger und stellt den Betrieb auf ein tragfähiges Fundament.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind PBefG, PBZugV und die Anforderungen Ihrer zuständigen Behörde. Stand: Juni 2026 · Autor: Furkan Bakir · Bildungszentrum Verkehr.

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Furkan Bakir, M.Sc., MBA – Bildungszentrum Verkehr

Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Fachbuchautor · Lehrbeauftragter · Vorstand STV e.V. · 15+ Jahre Verkehrsgewerbe

Gründer und Geschäftsführer des Bildungszentrum Verkehr. Autor der dreibändigen Fachbuchreihe zur IHK-Fachkunde im Taxen- und Mietwagenverkehr (2025) und Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und Förderung im Verkehrsgewerbe. Mehr über den Autor

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