Vergütung für die Verwahrung von Gütern, wenn die Ablieferung nicht vertragsgemäß möglich ist, etwa weil der Empfänger die Annahme verweigert. Kraft Gesetzes hat der Frachtführer dann Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene Vergütung, sofern das Hindernis nicht seinem Risikobereich zuzurechnen ist (§ 419 Abs. 3, 4 HGB). Wartezeit über die Lade- oder Entladezeit hinaus begründet Standgeld (§ 412 Abs. 3 HGB).
Experten-Rat: Lagergeldklauseln in AGB werden oft vergessen. Der gesetzliche Anspruch besteht zwar auch ohne Vereinbarung – eine klare Regelung zu Höhe und Beginn vermeidet aber Streit darüber, was „angemessen“ ist.