Vergütung für die Lagerung von Gütern über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus (§ 420 HGB). Entsteht, wenn der Empfänger die Ware nicht rechtzeitig abnimmt. Muss im Frachtvertrag oder in den AGB geregelt sein.
Experten-Rat: Lagergeldklauseln in AGB werden oft vergessen. Ohne klare Regelung kann der Frachtführer entstehende Mehrkosten nicht ohne weiteres geltend machen.