Haftung des Frachtführers für Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung gemäß CMR-Abkommen. Haftungsgrenze bei Verlust und Beschädigung: 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm Rohgewicht (Art. 23 Abs. 3 CMR); bei Überschreitung der Lieferfrist höchstens die Fracht (Art. 23 Abs. 5). Der Euro-Gegenwert des SZR schwankt. Die Haftung kann durch eine Wertangabe (Art. 24) oder ein besonderes Lieferinteresse (Art. 26) erhöht werden.
Experten-Rat: CMR-Haftungsgrenzen schützen den Frachtführer, aber nicht immer ausreichend. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Güterschaden-Haftpflichtversicherung nach § 7a GüKG nur für Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland; für CMR-Verkehre ist eine Versicherung dennoch dringend zu empfehlen. Prüfen Sie jährlich Ihre Deckungssumme.