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Omnibusverkehr

Linien- vs. Gelegenheitsverkehr: PBefG-Genehmigungen

7 Min. LesezeitAutor: Furkan Bakir

Zwei Welten im Omnibusverkehr

Bevor ein Busunternehmen die passende Genehmigung beantragt, muss eine Grundsatzfrage geklärt sein: Linien- oder Gelegenheitsverkehr? Die Entscheidung ist keine reine Formsache. Sie bestimmt, welche Pflichten das Unternehmen übernimmt, nach welchen Verfahren Aufträge vergeben werden und wie sich das Geschäftsmodell wirtschaftlich trägt. Wer die beiden Verkehrsformen sicher voneinander abgrenzt, vermeidet falsch gestellte Anträge und plant die Gründung auf einem belastbaren Fundament.

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) unterscheidet im gewerblichen Omnibusverkehr grundsätzlich zwischen dem Linienverkehr als regelmäßiger, öffentlich angebotener Verkehrsverbindung und dem Gelegenheitsverkehr als nachfrageorientierter Einzelleistung. Beide setzen dieselbe Zugangsvoraussetzung – die fachliche Eignung – voraus, unterscheiden sich darüber hinaus aber erheblich. Dieser Beitrag ordnet sie didaktisch ein.

Das Wichtigste in Kürze: Der Linienverkehr (§ 42 PBefG) bedient feste Strecken und Haltestellen nach Fahrplan und unterliegt Betriebs-, Beförderungs- und Fahrplanpflicht. Der Gelegenheitsverkehr (§§ 48, 49 PBefG) – Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Mietomnibusverkehr – ist nachfrageorientiert und freier in Routen- und Preisgestaltung. Beide setzen die fachliche Eignung (IHK-Fachkunde) voraus.

Der Linienverkehr (§ 42 PBefG)

Definition: Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete, regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an festgelegten Haltestellen ein- und aussteigen. Auf das Zustandekommen eines Fahrgastwunsches kommt es nicht an – die Verbindung wird unabhängig von der konkreten Nachfrage angeboten.

Der Linienverkehr ist die rechtlich am stärksten regulierte Verkehrsform, weil er Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge ist. Kennzeichnend sind:

  • Fahrplan-, Betriebs- und Beförderungspflicht – das Unternehmen ist an den genehmigten Fahrplan gebunden, muss den Verkehr aufrechterhalten und darf einen Fahrgast nur in eng begrenzten Ausnahmen ablehnen,
  • Genehmigungspflicht nach § 13 PBefG, deren Erteilung u. a. von der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängt,
  • eine Tarifbindung: Beförderungsentgelte und -bedingungen werden behördlich genehmigt und sind nicht frei wählbar,
  • die Erbringung eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich (mit öffentlichem Dienstleistungsauftrag).

Die Unterscheidung zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlichem Verkehr ist für die Gründungsplanung zentral. Ein eigenwirtschaftlicher Verkehr deckt seine Kosten überwiegend aus Fahrgeldeinnahmen und sonstigen Erträgen; er hat im Genehmigungsverfahren Vorrang. Ein gemeinwirtschaftlicher Verkehr wird vom Aufgabenträger bestellt und ausgeglichen, weil er sich aus Fahrgeldeinnahmen allein nicht trägt – der klassische Fall im ländlichen ÖPNV.

Praxishinweis: Gemeinwirtschaftliche Verkehre werden über § 8a PBefG in Verbindung mit der VO (EG) 1370/2007 vergeben – per wettbewerblichem Vergabeverfahren oder, unter bestimmten Voraussetzungen, per Direktvergabe. Wer sich an ÖPNV-Ausschreibungen beteiligen will, muss diese Mechanik kennen: Sie entscheidet darüber, ob und wie ein Unternehmen überhaupt zum Zuge kommt.

Der Gelegenheitsverkehr (§§ 48, 49 PBefG)

Definition: Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen, die nicht Linienverkehr ist. Er wird nicht regelmäßig angeboten, sondern aus konkretem Anlass und auf konkrete Nachfrage erbracht.

Das PBefG fasst hierunter im Omnibusbereich vor allem zwei Formen:

  • Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 PBefG) – vom Unternehmen selbst veranstaltete Fahrten zu einem bestimmten Ziel oder Programm, bei denen die Fahrgäste ein einheitliches Gesamtangebot buchen,
  • Verkehr mit Mietomnibussen (§ 49 PBefG) – die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises, dessen Auftraggeber über Ablauf und Ziel der Fahrt bestimmt (etwa Vereine, Schulen oder Reiseveranstalter).

Der Gelegenheitsverkehr ist nachfrageorientiert, ohne festen Fahrplan und mit deutlich größerer Freiheit bei Routen und Preisen – typisch für Reisebus- und Busreiseunternehmen. Auch er ist genehmigungspflichtig nach § 13 PBefG und setzt die fachliche Eignung voraus; es entfallen jedoch Fahrplan- und Betriebspflicht, und die Entgelte unterliegen keiner behördlichen Tarifgenehmigung. Diese Freiheit bedeutet allerdings auch ein höheres unternehmerisches Risiko, weil keine garantierte Grundauslastung wie im bestellten Linienverkehr besteht.

Welche Form passt zu Ihrem Vorhaben?

Die folgende Gegenüberstellung fasst die maßgeblichen Unterschiede zusammen, die für die Wahl der Verkehrsform und die Genehmigungsplanung entscheidend sind:

MerkmalLinienverkehrGelegenheitsverkehr
Rechtsgrundlage§ 42 PBefG§§ 48, 49 PBefG
Genehmigung§ 13 PBefG (linienbezogen)§ 13 PBefG (unternehmensbezogen)
Fahrplanja, verbindlichnein
Tarifbindungreguliert, behördlich genehmigtweitgehend frei
Betriebs-/Beförderungspflichtjanein
Typisches ModellStadt-/Regionalbus, ÖPNVReisebus, Mietomnibus

Vereinfacht gilt: Wer eine planbare, öffentlich bestellte Grundauslastung sucht und bereit ist, die damit verbundenen Pflichten zu tragen, findet im Linienverkehr sein Modell. Wer flexibel auf Nachfrage reagieren, eigene Reiseprodukte gestalten und Preise selbst kalkulieren möchte, ist im Gelegenheitsverkehr richtig. Viele etablierte Busunternehmen kombinieren beide Formen, um Auslastungsschwankungen auszugleichen.

Praxishinweis: Die Verkehrsform ist nicht in Stein gemeißelt. Ein Unternehmen kann grundsätzlich für beide Bereiche Genehmigungen halten und seinen Fuhrpark flexibel einsetzen. Wichtig ist, dass für jede tatsächlich erbrachte Verkehrsart die passende Genehmigung vorliegt – Mischformen ohne entsprechende Erlaubnis sind ein häufiger Beanstandungsgrund bei Kontrollen.

Gemeinsame Grundlage: die Fachkunde

Unabhängig von der Verkehrsform ist die fachliche Eignung die Zugangsvoraussetzung für jede Genehmigung nach § 13 PBefG. Sie wird in der Regel über die IHK-Fachkundeprüfung Omnibusverkehr nachgewiesen und deckt die kaufmännischen, rechtlichen und technischen Grundlagen der Betriebsführung ab – vom Personenbeförderungsrecht über Kalkulation und Sozialvorschriften bis zu Fahrzeugtechnik und Arbeitsrecht. Ohne diesen Nachweis erteilt die Genehmigungsbehörde keine Konzession, gleich ob für Linien- oder Gelegenheitsverkehr.

Wer parallel die Gründung plant, findet die organisatorischen Schritte – von der Rechtsform über die finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum Antrag – in unserem vertiefenden Beitrag Busunternehmen gründen.

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Häufige Fragen

Brauche ich für den Linienverkehr und den Gelegenheitsverkehr getrennte Genehmigungen?

Ja. Beide Verkehrsformen sind nach § 13 PBefG genehmigungspflichtig, jedoch mit unterschiedlichem Zuschnitt. Die Liniengenehmigung ist linien- und fahrplanbezogen, die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr unternehmensbezogen. Ein Unternehmen kann beide Genehmigungen nebeneinander halten, sofern es die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt.

Ist der Gelegenheitsverkehr genehmigungsfrei, weil es keinen Fahrplan gibt?

Nein. Auch der Gelegenheitsverkehr – ob Ausflugsfahrt, Ferienziel-Reise oder Mietomnibusverkehr – ist genehmigungspflichtig und setzt die fachliche Eignung voraus. Frei ist lediglich die Gestaltung von Route und Preis; die Erlaubnis selbst muss vorab bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Was bedeutet eigenwirtschaftlicher und gemeinwirtschaftlicher Linienverkehr?

Ein eigenwirtschaftlicher Verkehr deckt seine Kosten überwiegend aus Fahrgeldeinnahmen und sonstigen Markterträgen. Ein gemeinwirtschaftlicher Verkehr trägt sich nicht allein und wird vom öffentlichen Aufgabenträger über einen Dienstleistungsauftrag nach § 8a PBefG und der VO (EG) 1370/2007 bestellt und ausgeglichen. Die Abgrenzung ist für ÖPNV-Vergaben zentral.

Welche Verkehrsform ist wirtschaftlich attraktiver?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten, da es vom Geschäftsmodell und der regionalen Nachfrage abhängt. Der bestellte Linienverkehr bietet eine planbare Grundauslastung, ist aber an Pflichten und regulierte Tarife gebunden. Der Gelegenheitsverkehr erlaubt freie Preisgestaltung und höhere Margen je Fahrt, trägt dafür aber das volle Auslastungsrisiko. Viele Unternehmen kombinieren beide Formen.

Reicht die Fachkunde aus, um eine Genehmigung zu erhalten?

Die Fachkunde ist eine notwendige, aber nicht die einzige Voraussetzung. Nach § 13 PBefG prüft die Behörde zusätzlich die persönliche Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Die fachliche Eignung ist jedoch der Nachweis, den Gründerinnen und Gründer aktiv durch eine Prüfung erwerben müssen – und damit der typische Engpass im Verfahren.

Fazit

Linien- und Gelegenheitsverkehr sind zwei eigenständige Welten mit unterschiedlichen Pflichten, Vergabeverfahren und Chancen. Der Linienverkehr bindet stärker, bietet aber planbare Grundlast; der Gelegenheitsverkehr lässt unternehmerische Freiheit, verlangt dafür eigene Marktleistung. Wer früh die richtige Verkehrsform wählt – und die Fachkunde mitbringt – stellt Genehmigung und Geschäftsmodell auf ein tragfähiges Fundament.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind PBefG, PBZugV und die Anforderungen Ihrer zuständigen Behörde. Stand: Juni 2026 · Autor: Furkan Bakir · Bildungszentrum Verkehr.

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Furkan Bakir, M.Sc., MBA – Bildungszentrum Verkehr

Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Fachbuchautor · Lehrbeauftragter · Vorstand STV e.V. · 15+ Jahre Verkehrsgewerbe

Gründer und Geschäftsführer des Bildungszentrum Verkehr. Autor der dreibändigen Fachbuchreihe zur IHK-Fachkunde im Taxen- und Mietwagenverkehr (2025) und Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und Förderung im Verkehrsgewerbe. Mehr über den Autor

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