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Taxi & Mietwagen

Krankenfahrt oder Krankentransport 2026: Welche Genehmigung, welche Kassenverträge?

Zuletzt geprüft: 8 Min. LesezeitAutor: Furkan Bakir
Inhalt (8 Abschnitte)

Krankenfahrten: ein eigenes Geschäftsfeld im Personenverkehr

Während sich der typische Personenverkehrs-Gründer 2026 zwischen Taxi und App-Mietwagen entscheidet, gibt es ein drittes Geschäftsfeld: Patientenfahrten für Versicherte der Krankenkassen. Rechtlich muss man dabei zwei Dinge sauber trennen: Krankenfahrten (sitzend, ohne fachliche Betreuung) laufen über eine Taxi- oder Mietwagengenehmigung nach dem PBefG. Der Krankentransport (mit Betreuung oder Krankenkraftwagen) fällt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gar nicht unter das PBefG, sondern unter das Rettungsdienstgesetz des Landes.

Drei Merkmale prägen das Geschäft mit Krankenfahrten:

  1. Vertragspartner sind Krankenkassen, nicht App-Plattformen — die Vergütung ist vertraglich geregelt, viele Fahrten sind Termine im Voraus
  2. Spezialisierung: Wer rollstuhlgerechte Fahrzeuge oder regelmäßige Fahrten etwa zur Dialyse anbietet, besetzt eine eigene Nische
  3. Sozial relevant: Patientinnen und Patienten sind auf verlässliche Fahrten zu Arzt, Klinik, Reha und Dialyse angewiesen

Expert-Statement · Bildungszentrum Verkehr

Krankentransport ist rechtlich kein Taxi- oder Mietwagengeschäft. Sobald ein Patient während der Fahrt medizinisch-fachlich betreut werden muss, die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens braucht oder dies aufgrund seines Zustandes zu erwarten ist, gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nicht das PBefG, sondern das Rettungsdienstgesetz des Landes – mit eigener Genehmigung, Krankenkraftwagen und Rettungsdienstpersonal. Das gilt erst recht für die Notfallrettung. Mit Taxi oder Mietwagen sind nur Krankenfahrten zulässig: planbare, sitzende Fahrten ohne Betreuung, etwa zu Arzt, Klinik, Reha oder Dialyse.

Krankentransport vs. Krankenfahrt — der wichtige Unterschied

Die Begriffe werden umgangssprachlich oft verwechselt, juristisch sind sie aber klar getrennt:

KrankenfahrtKrankentransport
RechtsgrundlagePBefG: Taxi (§ 47) oder Mietwagen (§ 49)Rettungsdienstgesetz des Landes; das PBefG gilt nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG)
Patientbraucht unterwegs keine fachliche Betreuung und keine Krankenkraftwagen-Einrichtung (auch Rollstuhlfahrten)braucht fachliche Betreuung oder die Einrichtung eines Krankenkraftwagens (z. B. Liegend-, Trage-, Sauerstofftransport)
FahrzeugTaxi oder Mietwagen (Pkw), bei Bedarf rollstuhlgerechtKrankenkraftwagen (KTW)
PersonalFahrer mit P-ScheinRettungsdienstpersonal nach Landesrecht
Kassenleistungnur aus zwingenden medizinischen Gründen; Fahrten zur ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung der Kasse (§ 60 SGB V)ebenfalls nur aus zwingenden medizinischen Gründen; zur ambulanten Behandlung ebenfalls nur nach vorheriger Genehmigung (§ 60 SGB V)
GenehmigungTaxi- oder Mietwagengenehmigung nach PBefGeigene Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes

Mit einer Taxi- oder Mietwagengenehmigung und Kassenverträgen sind Krankenfahrten möglich. Krankentransporte (Liegend-, Trage- oder Sauerstofftransport, Fahrten mit Betreuung) sind damit ausgeschlossen — sie brauchen Krankenkraftwagen, Personal und Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz.

Dieser Artikel behandelt deshalb Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen.

Voraussetzungen für Krankenfahrten

Genehmigung

Taxi- oder Mietwagengenehmigung nach dem PBefG (§ 47 bzw. § 49). Wo die Stadt wegen Warteliste oder Beobachtungszeitraum keine neuen Taxigenehmigungen erteilt, ist die Mietwagengenehmigung der übliche Weg — Details im Mietwagenkonzession-Leitfaden.

Fahrzeug

Für sitzende Patienten genügt ein Pkw, der die Vorgaben der BOKraft erfüllt:

  • als Mietwagen u. a. zwei Türen auf der rechten Seite, Alarmanlage, Ordnungsnummer-Schild und Wegstreckenzähler (§§ 25, 27 Abs. 3, 30 BOKraft); als Taxi zusätzlich Taxischild, Fahrpreisanzeiger und Navigationsgerät
  • Hauptuntersuchung jährlich, weil es ein Pkw zur Personenbeförderung nach dem PBefG ist (Anlage VIII StVZO)
  • eine Kfz-Versicherung, die die gewerbliche Personenbeförderung abdeckt

Für Rollstuhlfahrten sind rollstuhltaugliche Fahrzeuge (Rampe oder Lift) erforderlich — die Investition liegt für Neufahrzeuge erfahrungsgemäß bei ca. 35.000–55.000 € (Erfahrungswert, keine amtliche Angabe).

Personal

Fahrer brauchen den P-Schein (§ 48 FeV). Muss der Patient unterwegs fachlich betreut werden — etwa bei Sauerstoffgabe —, ist es keine Krankenfahrt mehr, sondern Krankentransport: Dann genügt auch ein Sanitäter im Mietwagen nicht; erforderlich sind Krankenkraftwagen und Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz.

Kassenvertrag

Der zentrale Hebel: Verträge mit Krankenkassen, die Patientenfahrten erstatten. Ohne Kassenvertrag rechnen Sie privat ab — Markt deutlich kleiner.

Kassenverträge — der wichtigste Schritt

Die gesetzlichen Krankenkassen schließen mit geeigneten Taxi- und Mietwagenunternehmen Verträge über die Vergütung (§ 133 Abs. 1 und 3 SGB V), in denen Preise, Abrechnung und Qualitätsanforderungen geregelt sind. Wichtige Kassen 2026:

  • AOK (regional organisiert)
  • Techniker Krankenkasse
  • Barmer
  • DAK-Gesundheit
  • IKK Classic
  • Knappschaft

Die Vertragsmodalitäten variieren regional. Typische Regelungsinhalte:

  • Vergütung je Fahrt oder nach Kilometern — die Sätze werden regional verhandelt, und die vereinbarten Preise sind Höchstpreise (§ 133 Abs. 1 SGB V)
  • Wartezeiten beim Arzt oder in der Klinik
  • Abrechnungsweg: elektronisch, siehe unten

Manche Taxitarifordnungen lassen Sondervereinbarungen mit Krankenkassen ausdrücklich zu, z. B. die Dresdner Taxitarifverordnung (dort genehmigungspflichtig).

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Praxis-Tipp: Schließen Sie Verträge mit den 4–5 Top-Krankenkassen Ihrer Region ab. Eine Konzentration auf nur eine Kasse macht Sie abhängig — bei Vertrags-Kündigung verlieren Sie auf einen Schlag den Großteil Ihres Umsatzes.

Antragsprozess Schritt für Schritt

1. Taxi- oder Mietwagengenehmigung beantragen

Der Standard-Antragsprozess nach dem PBefG (siehe Mietwagenkonzession-Leitfaden). Die Behörde muss binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags entscheiden; die Frist kann einmal um höchstens drei Monate verlängert werden (§ 15 PBefG).

2. Geeignetes Fahrzeug anschaffen

Für gehfähige Patienten: Komfortabler Kombi (z. B. Mercedes B-Klasse, VW Caddy, Skoda Octavia Combi). Für Rollstuhlfahrten: Spezialfahrzeug mit Rampe.

3. Versicherung für die Personenbeförderung abschließen

Die Kfz-Versicherung muss die gewerbliche Personenbeförderung als Taxi bzw. Mietwagen abdecken. Eine private Pkw-Versicherung reicht NICHT.

4. Verhandlung mit Krankenkassen

Erste Verträge dauern erfahrungsgemäß 2–4 Monate (Erfahrungswert, keine amtliche Angabe). Sie brauchen:

  • Genehmigungsurkunde
  • Fahrzeug-Zulassung
  • Versicherungsnachweis
  • ggf. weitere Qualitäts- oder Hygienenachweise, soweit die Kasse sie verlangt
  • Optional: Empfehlungen anderer Kassen oder Klinik-Partner

5. Abrechnungssystem einrichten

Leistungserbringer müssen mit den Krankenkassen elektronisch abrechnen; dafür dürfen sie Rechenzentren (Abrechnungsdienstleister) beauftragen (§ 302 SGB V).

Software dafür gibt es als SaaS-Lösungen ab ca. 30–80 € pro Monat (Erfahrungswert).

Kostenrechnung 2026 für ein Krankenfahrten-Geschäft

Grobe Kostenstruktur für ein 1-Fahrzeug-Unternehmen mit Mietwagengenehmigung und Kassenverträgen (Erfahrungswerte, keine amtlichen Angaben):

Einmalige Investitionen:

  • IHK-Fachkunde + P-Schein + Genehmigung: ca. 2.000–3.500 € (Kurskosten unter Umständen per Bildungsgutschein förderbar – Ermessensleistung der Arbeitsagentur; Behördengebühren nicht)
  • Fahrzeug Kombi neu: ca. 25.000–35.000 €
  • Versicherungseinrichtung, Werbung, Qualitätsnachweise: ca. 1.500–3.000 €

Laufende Kosten (Monat):

  • Fahrzeug-Finanzierung: ca. 350–500 €
  • Versicherung: ca. 250–400 €
  • Kraftstoff: ca. 600–900 €
  • Werkstatt-Rücklage: ca. 150 €
  • Abrechnungs-Software: ca. 50 €

Umsatz: Den Umsatz bestimmen die mit den Kassen vereinbarten Sätze und Ihre Auslastung — belastbare Pauschalwerte gibt es nicht. Rechnen Sie mit Ihren eigenen Vertragssätzen und beachten Sie die Umsatzsteuer: Mietwagenumsätze unterliegen 19 %; der ermäßigte Satz von 7 % gilt nur für Taxen innerhalb einer Gemeinde oder bei Strecken bis 50 km (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).

Häufige Fragen

Darf ich Krankenfahrten mit dem Taxi oder nur mit dem Mietwagen durchführen?

Beides ist möglich. Das SGB V erkennt als Fahrkosten ausdrücklich die Benutzung eines Taxis oder Mietwagens an (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 SGB V), die Vergütung regeln Verträge mit den Kassen (§ 133 SGB V). Entscheidend ist, dass es sich um Krankenfahrten handelt und nicht um Krankentransporte.

Brauche ich Sanitäter-Qualifikation für Krankenfahrten?

Nein — für Krankenfahrten genügt der P-Schein. Muss der Patient fachlich betreut werden oder braucht er Trage, Liegendbeförderung oder Sauerstoff, handelt es sich um einen Krankentransport. Den dürfen Sie mit Taxi oder Mietwagen auch mit Sanitäter an Bord nicht durchführen; er braucht Krankenkraftwagen, Rettungsdienstpersonal und eine Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes.

Kann ich Krankenfahrten parallel zu Plattform-Aufträgen (Uber, Bolt) fahren?

Ja, technisch — aber wirtschaftlich oft unsinnig. Krankenfahrten sind planbar (Termine im Voraus), Plattform-Aufträge sind spontan. Wer beides mischt, ist auf Dauer in einem unklaren Tagesablauf.

Wie finde ich die ersten Kassenverträge?

Direkt anschreiben mit Standardformularen — die Krankenkassen haben Vorlagen. Hilfreich ist auch der Kontakt zu lokalen Kliniken und Reha-Zentren, die Krankenfahrten oft selbst koordinieren.

Was ist mit Privatversicherten?

Bei Privatversicherten rechnen Sie direkt mit dem Patienten ab — kleinerer Markt. Lohnt sich oft als Zusatzgeschäft, nicht als Hauptstandbein.

Kann ich auch Krankenfahrten ohne Kassenvertrag durchführen?

Ja, dann als private Fahrt mit individueller Rechnungstellung. Der Patient muss bei der Kasse selbst einreichen — administrativ aufwendig für ihn, geringere Wiederholungs-Wahrscheinlichkeit.

Wie lange dauert es, ein Krankenfahrten-Unternehmen aufzubauen?

Für die Genehmigung gilt eine gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten ab vollständigem Antrag, einmal um höchstens drei Monate verlängerbar (§ 15 PBefG). Hinzu kommen Fahrzeugbeschaffung und Vertragsverhandlungen mit den Kassen, deren Dauer sich nicht pauschal angeben lässt. Planen Sie insgesamt eher mehrere Monate als Wochen ein (Erfahrungswert).

Welche Stadt eignet sich besonders für Krankenfahrten?

Das hängt von Klinik- und Praxisdichte, Entfernungen und Wettbewerb vor Ort ab. Neben Großstädten mit Klinikum-Dichte können auch Mittelstädte und ländliche Räume interessant sein, weil die Wege zu Fachärzten und Kliniken dort oft länger sind.

Nächste Schritte

Wenn Sie 2026 mit Krankenfahrten starten möchten:

  1. Taxi- oder Mietwagengenehmigung beantragen: gesetzliche Entscheidungsfrist drei Monate ab vollständigem Antrag — siehe Mietwagenkonzession-Leitfaden
  2. Fördermittel-Check: 60-Sekunden-Quiz zeigt, welche Förderung für Ihre Qualifikation in Betracht kommt
  3. Gründungsberatung mit Krankenfahrten-Fokus: Wir kennen die regionalen Kassenstrukturen und vermitteln Kontakte zu bestehenden Krankenfahrt-Unternehmen

Mehr Hintergrund: Taxikonzession beantragen — Komplettleitfaden und IHK-Fachkunde Taxi & Mietwagen.


Sie wollen ein Krankenfahrten-Geschäft aufbauen?

Das Bildungszentrum Verkehr begleitet Sie von der Genehmigung bis zum ersten Kassenvertrag — mit Praxis-Know-how aus laufenden Mandaten in Baden-Württemberg und darüber hinaus.

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Quellen

  1. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 1 — Ausnahme für Krankenkraftwagen — Bundesministerium der Justiz
  2. Sozialgesetzbuch V § 60 — Fahrkosten — Bundesministerium der Justiz
  3. Sozialgesetzbuch V § 133 — Versorgung mit Krankentransportleistungen — Bundesministerium der Justiz

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Furkan Bakir, M.Sc., MBA – Bildungszentrum Verkehr

Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Fachbuchautor · Lehrbeauftragter · Vorstand STV e.V. · 15+ Jahre Verkehrsgewerbe

Gründer und Inhaber des Bildungszentrum Verkehr. Autor der dreibändigen Fachbuchreihe zur IHK-Fachkunde im Taxen- und Mietwagenverkehr (2025) und Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und Förderung im Verkehrsgewerbe. Mehr über den Autor

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