Warum die GBB-Pflicht oft erst auffällt, wenn es zu spät ist
Die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten (GBB) trifft viele Verkehrsbetriebe überraschend — meist, weil sie einen Gelegenheits-Auftrag mit Gefahrgut übernehmen und davon ausgehen, dass mit dem ADR-Schein der Fahrer alles abgedeckt ist. Tatsächlich ist die GBB-Pflicht eine eigene rechtliche Anforderung, geregelt in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) — und sie kann auch Speditionen treffen, die selbst nicht fahren, etwa wenn sie im Beförderungsvertrag als Absender auftreten.
Das Wichtigste in Kürze: Einen Gefahrgutbeauftragten muss jedes Unternehmen bestellen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und dem Pflichten als Beteiligter nach der GGVSEB zugewiesen sind (§ 3 Abs. 1 GbV) — etwa als Beförderer, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller oder Entlader. § 2 GbV nennt sieben Befreiungen, die sich kombinieren lassen, unter anderem Mengen bis zu den Grenzen nach ADR 1.1.3.6 je Beförderungseinheit, begrenzte und freigestellte Mengen sowie 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für reine Entlader, Auftraggeber des Absenders und den Eigenbedarf. Der GBB kann intern (eigener Mitarbeiter oder der Unternehmer selbst, jeweils mit Schulungsnachweis) oder extern bestellt werden. Bei Versäumnis: Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis 50.000 €; einen amtlichen Regelsatz gibt es nicht.
Wer braucht einen Gefahrgutbeauftragten?
Die GBB-Pflicht knüpft nicht an einzelne Handgriffe an, sondern an die Rolle als Beteiligter mit Pflichten nach der GGVSEB. Sie trifft deshalb eine breitere Gruppe als die meisten Verkehrsunternehmer annehmen:
| Tätigkeit | GBB-Pflicht? |
|---|---|
| Gefahrgut-Transport durch eigene Fahrzeuge (Beförderer) | Ja, sofern keine Befreiung nach § 2 GbV greift (z. B. Mengen bis 1.1.3.6 ADR) |
| Gefahrgut nur disponieren / vermitteln (Spedition) | Ja, wenn die Spedition Beteiligte ist — z. B. als Absender im Beförderungsvertrag; reine Vermittlung ohne Beteiligtenrolle: nein |
| Beladen von Gefahrgut (Verlader) | Ja, sofern keine Befreiung greift |
| Entladen von Gefahrgut (Entlader) | Befreit bis 50 t netto je Kalenderjahr, wenn ausschließlich Entlader-Pflichten bestehen |
| Empfangen von Gefahrgut (Empfänger) | Nein, wenn ausschließlich Empfänger-Pflichten bestehen |
| Versenden als Absender | Ja, sofern keine Befreiung greift (für den Absender gilt keine 50-t-Grenze) |
| Auftraggeber des Absenders | Befreit bis 50 t netto je Kalenderjahr, wenn ausschließlich diese Rolle besteht (nicht bei Klasse 7 und Beförderungskategorie 0) |
| Befüllen von Tanks oder Containern | Ja, sofern keine Befreiung greift |
| Nur Fahrzeuge bereitstellen ohne Gefahrgut-Bezug | Nein |
Die Praxis-Konsequenz: Wer mit eigenen Fahrzeugen befördert, ist Beförderer — auch dann, wenn er für einen Auftraggeber fährt, der seine Frachten selbst organisiert (z. B. im Containerverkehr). Er hat die Pflichten nach § 19 GGVSEB und braucht einen GBB, sofern keine Befreiung greift. Eine Spedition, die selbst nicht befördert, aber im Beförderungsvertrag als Absender auftritt, gilt als Absender (§ 2 Abs. 1 GGVSEB) und ist ebenfalls Beteiligte.
Die Mindest-Mengenschwellen
Die GbV selbst enthält keine Stofftabellen. § 2 Abs. 1 Nr. 5 GbV verweist auf die höchstzulässigen Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR; daneben enthält § 2 eigene 50-Tonnen-Grenzen (siehe Freistellungs-Tatbestände).
Definition: Die GbV hat keine Anlagen — einen „Anhang 3 GbV" gibt es nicht. Die Mengengrenzen stehen in ADR 1.1.3.6.3 und richten sich nach der Beförderungskategorie des Stoffes. Maßgeblich ist die Gesamtmenge je Beförderungseinheit, nicht das einzelne Paket; bei flüssigen Stoffen wird in Litern gerechnet.
Beispiele aus der Praxis:
- Verpackte gefährliche Güter Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten): 20 Liter bei Verpackungsgruppe I, 333 Liter bei Verpackungsgruppe II (Beförderungskategorie 2, z. B. Benzin), 1.000 Liter bei Verpackungsgruppe III (z. B. Diesel, Heizöl) — jeweils je Beförderungseinheit
- Klasse 8 (ätzende Stoffe wie Säuren): je nach Verpackungsgruppe 20, 333 oder 1.000
- Klasse 1 (Sprengstoffe): je nach Unterklasse 0 kg, 20 kg oder 333 kg; nur Unterklasse 1.4S ist unbegrenzt — in der Praxis also fast immer GBB-pflichtig
Die Beförderungskategorie ist für jeden Stoff im ADR festgelegt. Wer regelmäßig Gefahrgut befördert, sollte die Einstufung je Stoff prüfen oder mit einem externen GBB klären.
Freistellungs-Tatbestände
§ 2 Abs. 1 GbV nennt sieben Befreiungen, die auch nebeneinander in Anspruch genommen werden können (§ 2 Abs. 2 GbV). Befreit sind Unternehmen,
- denen ausschließlich Pflichten etwa als Fahrzeugführer, Empfänger oder Hersteller von Verpackungen zugewiesen sind,
- die ausschließlich Auftraggeber des Absenders sind und an höchstens 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind (nicht bei radioaktiven Stoffen der Klasse 7 und Gütern der Beförderungskategorie 0),
- die ausschließlich Entlader sind und an höchstens 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
- deren Tätigkeit sich auf Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
- deren Mengen die Grenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschreiten,
- deren Tätigkeit sich auf Güter erstreckt, die nach Kapitel 3.3, 3.4 (begrenzte Mengen) oder 3.5 (freigestellte Mengen) ADR freigestellt sind,
- die höchstens 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern (radioaktive Stoffe nur UN 2908 bis 2911).
Auch ein befreites Unternehmen kann zur Bestellung verpflichtet werden: Verstößt es wiederholt oder schwerwiegend gegen Gefahrgutvorschriften, kann die zuständige Behörde die Bestellung anordnen (§ 3 Abs. 4 GbV).
1. Sehr geringe Mengen (Befreiung der "1.1.3.6 Mengen")
Überschreiten die Mengen je Beförderungseinheit nicht die Grenzen nach ADR 1.1.3.6, greift § 2 Abs. 1 Nr. 5 GbV. Maßgeblich ist die Summe auf der Beförderungseinheit, nicht das einzelne Lieferpaket — und die Grenze hängt von der Beförderungskategorie ab: 333 gilt nur für Kategorie 2, für Kategorie 3 sind es 1.000, für Kategorie 1 nur 20.
2. Freigestellte Güter, begrenzte und freigestellte Mengen
Nicht die Klasse entscheidet, sondern die Art der Freistellung: Befreit sind Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf Güter erstreckt, die vom ADR freigestellt sind (Nr. 4) oder nach Kapitel 3.3, 3.4 oder 3.5 ADR freigestellt befördert werden (Nr. 6). Die Freistellung für begrenzte Mengen (Limited Quantities) gilt klassenübergreifend. UN 1268 ist übrigens eine UN-Nummer, keine Klasse.
3. Reine "Vermittlungs"-Tätigkeit ohne operative Befassung
Entscheidend ist nicht das Disponieren an sich, sondern ob das Unternehmen Beteiligter im Sinne der GGVSEB ist (§ 3 Abs. 1 GbV). Ein Spediteur, der Aufträge nur vermittelt und dabei weder Absender noch Beförderer, Verlader, Verpacker, Befüller oder Entlader ist, fällt nicht unter die Bestellpflicht. Tritt die Spedition dagegen im Beförderungsvertrag als Absender auf, gilt sie als Absender (§ 2 Abs. 1 GGVSEB) — dann besteht die Pflicht, sofern keine Befreiung greift.
4. Bis 50 Tonnen netto je Kalenderjahr
Unternehmen, die ausschließlich Auftraggeber des Absenders oder ausschließlich Entlader sind oder Gefahrgut nur für den Eigenbedarf befördern, sind befreit, solange sie an nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7 GbV). Für den Absender selbst und für den Beförderer im gewerblichen Verkehr gibt es keine solche Tonnagegrenze.
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
Der GBB überwacht und berät — unter der Verantwortung des Unternehmensleiters (ADR 1.8.3.3). Die Pflichten der Beteiligten bleiben beim Unternehmen; der GBB hat aber eigene, bußgeldbewehrte Pflichten (§ 8, § 10 Nr. 3 GbV). Seine Hauptaufgaben:
- Beratung des Unternehmens zu Gefahrgut-spezifischen Pflichten (Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung)
- Überprüfung der Einhaltung der ADR/RID/IMDG-Vorschriften im operativen Geschäft
- Überwachung der Unterweisung der Beschäftigten mit Gefahrgut-Berührung — die Unterweisung selbst und die Aufzeichnungen darüber (fünf Jahre aufzubewahren) sind Pflicht des Unternehmens (§ 27 Abs. 5 GGVSEB)
- Jahresbericht für den Unternehmer über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung, innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres und mit festgelegtem Mindestinhalt (u. a. Art der Güter nach Klassen, Gesamtmenge in Stufen, Unfälle; § 8 Abs. 5 GbV)
- Unfälle — nach einem Unfall sorgt er dafür, dass ein Unfallbericht erstellt wird (§ 8 Abs. 4 GbV)
- Aufzeichnungen über die eigene Überwachungstätigkeit in Textform, mit Zeitpunkt, überwachten Personen und überwachten Geschäftsvorgängen (§ 8 Abs. 2 GbV)
Praxishinweis: Der Unternehmer muss die Überwachungsaufzeichnungen und die Jahresberichte fünf Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform vorlegen (§ 9 Abs. 3 GbV). Wer das nicht kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 10 Nr. 1 Buchst. f GbV).
Intern oder extern bestellen?
Intern — eigener Mitarbeiter als GBB
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Tiefe Kenntnis des eigenen Betriebs | Schulungs-Aufwand (Erstschulung; Verlängerung alle 5 Jahre durch Prüfung) |
| Direkte Verfügbarkeit | Schulungs- und Prüfungskosten (Richtwert: ca. 600–900 € einmalig, ca. 250–400 € je Verlängerung) |
| Keine externen Stundenkosten | Persönliche Haftungs-Position |
| Operative Eingebundenheit | Bei Personalwechsel: neuer GBB nötig |
Die interne Lösung lohnt sich für Unternehmen mit regelmäßiger Gefahrgut-Befassung (mindestens monatlich), bei denen ein Mitarbeiter die Funktion ohnehin teilweise wahrnimmt. Der Unternehmer kann die Funktion auch selbst übernehmen; dann ist keine Bestellung nötig, er braucht aber selbst einen gültigen Schulungsnachweis (§ 3 Abs. 1, 3 GbV).
Extern — vertraglich gebundener Gefahrgutbeauftragter
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Kein eigener Schulungs-Aufwand | Stundenkosten (Richtwert: ca. 100–180 € je Stunde) |
| Spezialisten-Wissen aus mehreren Mandaten | Nicht täglich vor Ort |
| Sofort verfügbar (kein Vorlauf) | Vertragsbindung, Mindeststundensätze |
| Haftungs-Verteilung | Externe Berater-Strukturen |
Die externe Lösung lohnt sich für Unternehmen mit gelegentlicher Gefahrgut-Befassung (mehrmals pro Jahr, nicht regelmäßig) — die einmalige interne Ausbildung würde die operative Befassung deutlich überschreiten.
Praxishinweis: Eine externe Person darf die Funktion nur übernehmen, wenn sie tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen (§ 3 Abs. 2 GbV). Der Unternehmer muss unter anderem dafür sorgen, dass der GBB die nötigen Auskünfte, Unterlagen und Mittel erhält, jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann und alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann (§ 9 Abs. 2 GbV). Die GbV verlangt ein Vortragsrecht, kein Eingriffsrecht. Kann der GBB seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen, ist das eine Ordnungswidrigkeit des Unternehmers (§ 10 Nr. 1 Buchst. e GbV) — der Vertrag sollte deshalb Zugang zu Unterlagen, Ansprechpartner und Berichtswege regeln.
Wie wird man Gefahrgutbeauftragter?
Pflicht ist:
- Schulung in einem von der IHK anerkannten Lehrgang: mindestens 22 Stunden 30 Minuten für einen Verkehrsträger (entspricht 30 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten), für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens 7 Stunden 30 Minuten (§ 5 GbV)
- IHK-Prüfung — ausschließlich schriftlich, ganz oder teilweise auch elektronisch; bestanden ab 50 % der Höchstpunktzahl, einmal ohne erneute Schulung wiederholbar (§ 6 Abs. 1, 2 GbV)
- Bestellung durch das Unternehmen in Textform (§ 3 Abs. 1 GbV). Einen Aufgabenkatalog verlangt die GbV nur bei mehreren Gefahrgutbeauftragten: Dann sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und in Textform festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion selbst wahr, ist keine Bestellung nötig. Der Name des GBB ist allen Mitarbeitern in Textform bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 GbV).
- Verlängerung alle 5 Jahre durch eine kürzere Prüfung (halbe Höchstpunktzahl), die bis zum Ablauf des Schulungsnachweises beliebig oft wiederholt werden darf. Eine Pflichtschulung für die Verlängerung gibt es nicht (§ 4, § 6 Abs. 4 GbV).
Die Kosten (Richtwerte, je nach Anbieter und IHK):
- Erstschulung + Erst-Prüfung: Richtwert ca. 600–900 €
- Verlängerung alle 5 Jahre (Prüfung, ggf. mit freiwilligem Vorbereitungskurs): Richtwert ca. 250–400 €
Sanktionen bei Versäumnis
Wer einen GBB hätte bestellen müssen und es nicht getan hat, riskiert:
| Verstoß | Wen es trifft | Bußgeld |
|---|---|---|
| GBB nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt (§ 10 Nr. 1 Buchst. a GbV) | Unternehmer | kein amtlicher Regelsatz; Rahmen bis 50.000 €, bei Fahrlässigkeit bis 25.000 €; bei Kontrollen Gefahrenkategorie I |
| GBB ohne gültigen Schulungsnachweis bestellt oder Funktion ohne Nachweis selbst wahrgenommen (Buchst. b) | Unternehmer | Rahmen wie oben |
| Anordnung der Behörde zur Bestellung nicht befolgt (Buchst. c) | befreites Unternehmen | Rahmen wie oben |
| Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt (§ 10 Nr. 3 Buchst. d GbV) | Gefahrgutbeauftragter | Rahmen wie oben |
| Aufzeichnungen oder Jahresbericht nicht fünf Jahre aufbewahrt oder nicht vorgelegt (§ 10 Nr. 1 Buchst. f GbV) | Unternehmer | Rahmen wie oben |
| Unterweisung der Beschäftigten nicht erfolgt bzw. Aufzeichnungen nicht fünf Jahre aufbewahrt (§ 27 Abs. 5 GGVSEB) | jeder Beteiligte | Regelsatz 800 € bzw. 600 € (Kategorie I; RSEB Anlage 7 Nr. 228, 229) |
Einen amtlichen Regelsatz für die fehlende Bestellung gibt es nicht: Der Bußgeldkatalog Gefahrgut (RSEB, Anlage 7) erfasst nur Verstöße nach § 37 GGVSEB, nicht nach der GbV. Es gilt der gesetzliche Rahmen bis 50.000 € (§ 10 Abs. 2 GGBefG), bei Fahrlässigkeit bis 25.000 € (§ 17 Abs. 2 OWiG).
Für Unternehmen des Güterkraftverkehrs können wiederholte Verstöße außerdem die Zuverlässigkeit von Unternehmer und Verkehrsleiter berühren; im Extremfall kann die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden (§ 3 Abs. 6 GüKG).
Mehr dazu im Beitrag ADR-Sanktionen und GGVSEB-Compliance sowie generisch in Verkehrsleiter-Haftung.
Konkret für die Praxis
Wenn Ihr Betrieb Gefahrgut transportiert, disponiert, verladet oder versendet — prüfen Sie:
- Welche Rolle hat Ihr Betrieb — Absender, Beförderer, Verlader, Verpacker, Befüller, Entlader oder nur Empfänger?
- Welche Stoffe (Klassen, Beförderungskategorien) kommen in welchen Mengen je Beförderungseinheit vor?
- Greift eine der sieben Befreiungen nach § 2 GbV — etwa Mengen bis zu den Grenzen nach 1.1.3.6 ADR, begrenzte Mengen oder eine 50-Tonnen-Grenze?
- Wie häufig kommt Gefahrgut konkret vor — wöchentlich, monatlich, sporadisch? (wichtig für die Wahl zwischen interner und externer Lösung)
Bei Unsicherheit ist ein externes Beratungsgespräch mit einem Gefahrgutbeauftragten der schnellste Weg zur Klarheit — typisch 1–2 Stunden, anschließend wissen Sie, ob und wie Sie organisiert sein müssen.
Schulung als Inhouse-Option
Wer mehrere Mitarbeiter in Gefahrgut-Themen schulen will (Disponenten, Verlader, Fahrer), bündelt das meist effizienter in einem Inhouse-Seminar im eigenen Betrieb statt einzelne externe Buchungen zu organisieren. Bildungszentrum Verkehr begleitet diese Konstellation regelmäßig — mehr dazu unter Inhouse-Seminare.
Häufige Fragen
Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?
Jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und dem Pflichten als Beteiligter nach der GGVSEB zugewiesen sind, etwa als Absender, Beförderer, Verlader, Verpacker, Befüller oder Entlader (§ 3 Abs. 1 GbV). § 2 GbV nennt sieben Befreiungen, die sich kombinieren lassen, unter anderem für Mengen bis zu den Grenzen nach ADR 1.1.3.6, für begrenzte und freigestellte Mengen und – bis 50 Tonnen netto je Kalenderjahr – für reine Entlader, Auftraggeber des Absenders und den Eigenbedarf. Wer nur Fahrzeuge ohne Gefahrgutbezug bereitstellt, ist nicht betroffen.
Darf der Gefahrgutbeauftragte ein Externer sein?
Ja. Die Funktion kann der Unternehmensleiter selbst, ein Beschäftigter mit anderen Aufgaben oder eine externe Person übernehmen, sofern sie tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen, und einen gültigen Schulungsnachweis besitzt (§ 3 Abs. 2, 3 GbV). Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte seine Vorschläge und Bedenken jederzeit unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen und alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann (§ 9 Abs. 2 GbV). Ein Eingriffsrecht schreibt die GbV nicht vor.
Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter?
Er überwacht und berät unter der Verantwortung des Unternehmensleiters, etwa zu Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung und zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften. Er überwacht, ob die Beschäftigten unterwiesen werden, sorgt nach Unfällen für einen Unfallbericht, erstellt innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und dokumentiert seine eigene Überwachungstätigkeit (§ 8 GbV). Die Unterweisungsnachweise führt das Unternehmen selbst.
Wie wird man Gefahrgutbeauftragter?
Über einen von der IHK anerkannten Lehrgang (mindestens 22 Stunden 30 Minuten für einen Verkehrsträger), eine IHK-Prüfung, die ausschließlich schriftlich stattfindet (ganz oder teilweise auch elektronisch), und die Bestellung durch das Unternehmen in Textform. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und wird durch eine weitere Prüfung verlängert; eine Pflichtschulung ist dafür nicht vorgeschrieben.
Welches Bußgeld droht, wenn kein Gefahrgutbeauftragter bestellt ist?
Die fehlende Bestellung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 1 Buchst. a GbV. Einen amtlichen Regelsatz gibt es dafür nicht, denn der Bußgeldkatalog Gefahrgut erfasst nur Verstöße gegen die GGVSEB. Es gilt der gesetzliche Rahmen bis 50.000 €, bei Fahrlässigkeit bis 25.000 €. Bei Kontrollen gilt ein fehlender Gefahrgutbeauftragter als Verstoß der Gefahrenkategorie I.
Fazit: Pflicht-Klärung vor Auftrag
Die GBB-Pflicht ist eines der häufiger übersehenen Compliance-Themen — und einer der teurer werdenden, wenn Behörden bei einer Kontrolle das Fehlen feststellen. Wer regelmäßig oder auch nur gelegentlich Gefahrgut bewegt, sollte die eigene Pflicht-Position aktiv klären (idealerweise vor dem ersten Auftrag) und dokumentierbar entscheiden — intern, extern oder befreit nach § 2 GbV. Wer das im Vorfeld klärt, vermeidet später teure Überraschungen.
Quellen
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) — Bundesministerium der Justiz
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) — Bundesministerium der Justiz
- Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) — Bundesamt für Logistik und Mobilität
- ADR 2025 — Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Unterabschnitte 1.1.3.6 und 1.8.3) — UNECE
- § 10 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) — Ordnungswidrigkeiten — Bundesministerium der Justiz
- § 17 OWiG — Höhe der Geldbuße — Bundesministerium der Justiz
- Gefahrgut-Kontrollverordnung (GGKontrollV), Anlage 3 — Gefahrenkategorien — Bundesministerium der Justiz
- Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) vom 19. Juni 2025, Anlage 7: Buß- und Verwarnungsgeldkatalog — Bundesministerium für Verkehr
- § 3 GüKG — Gewerblicher Güterkraftverkehr (Untersagung wegen Unzuverlässigkeit) — Bundesministerium der Justiz
