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Gefahrgut & ADR

ADR-Gefahrgutklassen 1–9 für Spediteure 2026: Was Sie wirklich kennen müssen

Zuletzt geprüft: 9 Min. LesezeitAutor: Furkan Bakir
Inhalt (10 Abschnitte)

Warum Spediteure die Klassen kennen sollten

Auch wer keinen ADR-Schein als Fahrer hat, sollte als Speditions-Disponent oder Verkehrsunternehmer die Gefahrgutklassen kennen — denn die Klasse entscheidet, ob ein Auftrag angenommen werden darf, welche Fahrzeug-Ausstattung nötig ist, welche Kennzeichnung auf der Beförderungseinheit erscheint und welche zusätzlichen Versicherungen greifen. Wer die Klasse erst beim Verladen sieht, ist meist schon zu spät dran.

Das Wichtigste in Kürze: Die 9 Gefahrgutklassen decken alles ab — von Sprengstoffen (Klasse 1) über entzündbare Flüssigkeiten (Klasse 3), giftige Stoffe (Klasse 6), radioaktive Materialien (Klasse 7) bis zu ätzenden Substanzen (Klasse 8) und „verschiedenen gefährlichen Stoffen" (Klasse 9). Die Speditions-Praxis dominiert vor allem Klasse 3 (Kraftstoffe), Klasse 8 (Säuren, Laugen) und Klasse 9 (Lithium-Akkus, Gefahrgut der Elektromobilität). Klasse 1 (Sprengstoffe) ist Sonderfall — spezielle Fahrzeuge, Fahrer mit Klasse-1-Aufbaukurs, Fahrwegregeln ab 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse und meist Zusatz-Versicherungen. Bei Tunneln gilt: Kategorie A bedeutet keine Beschränkung, E ist die strengste.

Die 9 Klassen im Überblick

KlasseBezeichnungBeispiele
1Explosive Stoffe und GegenständeSprengstoffe, Pyrotechnik, Munition
2GasePropan, Sauerstoff, Acetylen, CO2
3Entzündbare flüssige StoffeBenzin, Diesel, Alkohol, Lacke
4Entzündbare feste Stoffe (4.1), selbstentzündliche Stoffe (4.2), Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3)Magnesium, Streichholz, Schwefel
5Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe / organische PeroxideDüngemittel mit Nitrat, Peroxide
6Giftige Stoffe / ansteckungsgefährliche StoffePestizide, medizinische Abfälle
7Radioaktive StoffeMedizinische Isotope, Industrie-Quellen
8Ätzende StoffeSäuren, Laugen, Batteriesäure
9Verschiedene gefährliche Stoffe und GegenständeLithium-Batterien, Asbest, Trockeneis

Die ADR-Klassifikation ist seit Jahrzehnten stabil — die Hauptänderungen der letzten Jahre betrafen vor allem Klasse 9 (Lithium-Batterien wurden eingehend reguliert) und die Behandlung von Klasse 2 (Tank-Beförderung).

Klassen-Schwerpunkte im Speditions-Alltag

Klasse 3 — Entzündbare flüssige Stoffe (häufigste Klasse)

Die mit Abstand häufigste Gefahrgut-Klasse im allgemeinen Speditions-Geschäft. Sie umfasst:

  • Kraftstoffe (Benzin, Diesel, Heizöl)
  • Lösemittel (Aceton, Toluol)
  • Lacke, Klebstoffe, Druckfarben
  • Alkoholische Getränke ab gewissen Mengen

Beförderungs-Spezifika:

  • Klassische Tank-Beförderung (Tankwagen) oder Verpackung (Fässer, IBC-Container)
  • Fahrer-Pflicht: ADR-Schein Basiskurs ausreichend für verpackte Sendungen; Tank-Aufbaukurs für Tankfahrten
  • Versicherungs-Risiko: Brand- und Explosions-Gefahr; die Bedingungen für Gefahrgut sollten vorab mit dem Versicherer geklärt werden
  • Kennzeichnung: orangefarbene Tafeln vorne und hinten; bei Tank- oder Schüttgutbeförderung mit Gefahrnummer (Kemler-Zahl, z. B. 33) und UN-Nummer, bei Stückgut ohne Nummern. Eine Klassennummer steht nie auf der Tafel.

Klasse 8 — Ätzende Stoffe

In der Logistik regelmäßig relevant — Chemie-Distribution, Industrie-Versorgung:

  • Säuren (Schwefel-, Salz-, Salpetersäure)
  • Laugen (Natronlauge, Kalilauge)
  • Batterieflüssigkeiten
  • Reinigungsmittel im Industrie-Bereich

Beförderungs-Spezifika:

  • Korrosions-resistente Verpackung Pflicht
  • Ausrüstung: Augenspülflüssigkeit und Schutzhandschuhe gehören für nahezu alle Klassen zur Pflichtausrüstung; für Klasse 8 kommen u. a. Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter hinzu (ADR 8.1.5)
  • Tank-Beförderung: keine allgemeine Sondergenehmigung. Nur für sieben UN-Nummern der Verpackungsgruppe I (UN 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699) gelten ab 3.000 Litern im Tank die Regeln zur Verlagerung auf Schiene oder Wasserweg bzw. zur Bescheinigung und zum Fahrweg (§§ 35, 35a, 35b Nr. 11 GGVSEB)

Klasse 9 — Verschiedene gefährliche Stoffe (Lithium-Batterien!)

Boom-Klasse der letzten Jahre — wegen der Elektromobilität:

  • Lithium-Ionen-Batterien (E-Autos, E-Bikes, Akkus für Elektrowerkzeuge)
  • Asbest (Sanierungs-Logistik)
  • Trockeneis (Kühlketten-Transport)
  • Umweltgefährdende Stoffe (z. B. Schiffs-Treibstoffe)

Beförderungs-Spezifika für Lithium-Batterien:

  • Detaillierte Klassifizierungs-Regeln nach Wattstunden, Zustand (neu/gebraucht/defekt)
  • Bei defekten Batterien: erhebliche Zusatzauflagen
  • Versicherungs-Sondertarif zunehmend nötig

Praxishinweis: Defekte oder unfallbeschädigte Lithium-Batterien sind eines der höchst-riskanten Gefahrgüter — die Brandgefahr ist real, und einzelne Versicherer haben sich vom Markt zurückgezogen. Wer Sanierungs- oder Recycling-Aufträge im Bereich E-Mobilität annimmt, sollte die spezifischen Anforderungen mit einem Gefahrgutbeauftragten klären.

Klasse 1 — Sprengstoffe (Sonderfall)

Selten in der allgemeinen Spedition, aber wenn doch:

  • Neben dem Gefahrgutrecht kann je nach Stoff auch das Sprengstoffrecht eine Erlaubnis verlangen — das ist vor dem Auftrag zu klären
  • Je nach Menge spezielle Fahrzeuge (EX/II oder EX/III)
  • Zertifizierte Fahrer mit Klasse-1-Aufbaukurs
  • Fahrweg: Für die Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 gelten ab 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit die Regeln zu Verlagerung und Fahrweg — auf der Straße grundsätzlich Autobahn, abseits davon nur mit behördlicher Fahrwegbestimmung (§§ 35, 35a, 35b GGVSEB; Ausnahmen in § 35c). Dazu kommen Tunnel-Beschränkungen.
  • Versicherung Sondertarif

Wer diese Aufträge übernehmen will, braucht eigene Compliance-Strukturen — das ist nicht "mal eben" möglich.

Kennzeichnungs-System

Gefahrgut-Versandstücke und — soweit kennzeichnungspflichtig — die Beförderungseinheit müssen eindeutig gekennzeichnet sein.

Auf dem Versandstück

  • UN-Nummer mit vorangestellten Buchstaben „UN" (vierstellige Nummer, identifiziert den Stoff) — die Pflichtkennzeichnung nach ADR 5.2.1.1
  • Gefahrzettel (Raute mit Symbol und Klassennummer) — die Farbe hängt von der Klasse ab, z. B. rot bei Klasse 3; orange ist nur der Gefahrzettel der Klasse 1

Die offizielle Benennung des Stoffes und die Verpackungsgruppe gehören ins Beförderungspapier; als Kennzeichnung auf dem Versandstück sind sie nach ADR 5.2.1.1 nicht allgemein vorgeschrieben.

Auf dem Fahrzeug

  • Orangefarbene Tafeln vorne und hinten an der Beförderungseinheit
  • Gefahrnummer (Kemler-Zahl) oben und UN-Nummer unten — nur bei Tank- oder Schüttgutbeförderung. Bei Stückgut bleibt die Tafel neutral, also ohne Nummern. Eine Klassennummer steht nie auf der Tafel.
  • Großzettel (Placards) mit dem Klassen-Symbol — nur bei Tank- oder Schüttgutbeförderung sowie bei Stückgut der Klassen 1 und 7

Definition: Die Kemler-Zahl ist eine 2- oder 3-stellige Nummer, die die spezifische Beförderungs-Gefahr beschreibt. Beispiele: 33 = leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C); 268 = giftiges Gas, ätzend.

Beförderungspapiere (CMR und Gefahrgut-Versandstück)

Bei jeder Gefahrgut-Sendung müssen mitgeführt werden:

  • Beförderungspapier mit UN-Nummer, offizieller Benennung, Gefahrzettelmuster (Klasse), Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode, Menge sowie Absender und Empfänger. Die Verpackungsgruppe gibt den Gefahrengrad an: I = große Gefahr, II = mittlere Gefahr, III = geringe Gefahr.
  • Schriftliche Weisungen (Notfall-Hinweise, was bei Unfall zu tun ist) — ein einheitliches vierseitiges Muster für alle Güter, nicht je Klasse. Der Beförderer übergibt sie vor Fahrtantritt und sorgt dafür, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung sie verstehen und richtig anwenden kann (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GGVSEB).
  • ADR-Schein des Fahrers
  • Zulassungs-Bescheinigung bei Tank-Fahrzeugen

Fehlende Beförderungspapiere sind ein Verstoß der Gefahrenkategorie I und führen bei Kontrolle praktisch immer zur Untersagung der Weiterfahrt — bis die Papiere nachgereicht sind. Der Fahrer zahlt dafür nach dem Bußgeldkatalog Gefahrgut (RSEB, Anlage 7) 200 €.

Tunnel-Beschränkungen

Bestimmte Tunnel haben Beschränkungen für Gefahrguttransporte. Das System unterscheidet 5 Tunnelkategorien (A–E) — A bedeutet keine Beschränkung, E ist die strengste. Ob eine Ladung durch einen Tunnel darf, ergibt sich aus dem Tunnelbeschränkungscode, der im Beförderungspapier für jeden Stoff angegeben ist — nicht je Klasse. Bei Beförderungen innerhalb der Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR finden Tunnelbeschränkungen keine Anwendung; der Code muss dann nicht eingetragen werden (RSEB Nr. 5-21.S).

Wer auf seiner Tour einen Tunnel passieren muss, sollte das vor der Disposition prüfen — eine kurzfristige Umleitung kostet Zeit und Kraftstoff. Missachtet der Fahrer eine Tunnelbeschränkung, beträgt der Regelsatz 800 € (Kategorie I).

Kombinations-Beförderung (verschiedene Klassen)

Wer in einem Fahrzeug verschiedene Gefahrgut-Klassen kombiniert, muss prüfen, ob die Versandstücke zusammen geladen werden dürfen. Maßgeblich ist die Tabelle in ADR 7.5.2.1, die nach Gefahrzetteln unterscheidet. Zusammenladeverbote betreffen vor allem Güter der Klasse 1; die meisten übrigen Kombinationen sind zulässig.

Die häufigste Praxis-Fragestellung: Klasse 3 + Klasse 8 (Lösemittel und Säuren). Antwort: Nach der Tabelle in ADR 7.5.2.1 dürfen Versandstücke mit Gefahrzetteln der Klassen 3 und 8 ohne Einschränkung zusammen geladen werden. Unabhängig davon müssen alle Güter so gesichert sein, dass kein Gefahrgut austreten kann (ADR 7.5.7.1).

Praxishinweis: Wer Mehrklassen-Sendungen disponiert, sollte Zweifelsfälle — insbesondere bei Klasse 1 — mit dem Gefahrgutbeauftragten klären. Fehler bei der Zusammenladung können bei Unfällen kaskadierend wirken.

Schulung der eigenen Mitarbeiter

Über die Fahrer-Schulung (ADR-Schein) hinaus sind Disponenten, Verlader und alle weiteren Beschäftigten mit Gefahrgut-Aufgaben zu unterweisen — auch wenn nicht jeder davon einen ADR-Schein braucht. Die Pflicht steht in § 27 Abs. 5 GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 1.3 ADR: Jeder Beteiligte muss für die Unterweisung sorgen und die Aufzeichnungen darüber fünf Jahre aufbewahren. Fehlt die Unterweisung, sieht der Bußgeldkatalog Gefahrgut 800 € vor (Kategorie I). Die GbV regelt dagegen nur den Gefahrgutbeauftragten.

Eine klasse-spezifische Inhouse-Schulung im eigenen Betrieb ist meist effizienter als Einzel-Buchungen externer Kurse. Mehr dazu im Bildungszentrum-Verkehr-Angebot zu Inhouse-Seminaren.

Häufige Fragen

Wie viele Gefahrgutklassen gibt es nach ADR?

Das ADR unterscheidet 9 Gefahrgutklassen – von explosiven Stoffen (Klasse 1) über Gase, entzündbare flüssige und feste Stoffe bis zu ätzenden Stoffen (Klasse 8) und verschiedenen gefährlichen Stoffen und Gegenständen (Klasse 9). Im Speditionsalltag sind vor allem Klasse 3 (Kraftstoffe, Lösemittel), Klasse 8 (Säuren, Laugen) und Klasse 9 (zum Beispiel Lithium-Batterien) relevant.

Was steht auf der orangen Warntafel eines Gefahrgutfahrzeugs?

Bei Tank- oder Schüttgutbeförderung trägt die Tafel oben die Gefahrnummer (Kemler-Zahl), die die Beförderungsgefahr beschreibt, und darunter die vierstellige UN-Nummer, die den Stoff identifiziert. Bei Stückgut ist die Tafel neutral, also ohne Nummern. Eine Klassennummer steht nie auf der Tafel. Die Tafeln sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit anzubringen.

Welche Papiere müssen bei einem Gefahrguttransport mitgeführt werden?

Mitzuführen sind das Beförderungspapier (unter anderem mit UN-Nummer, offizieller Benennung, Gefahrzettelmuster, Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode, Menge, Absender und Empfänger), die schriftlichen Weisungen für den Notfall nach dem einheitlichen Muster, der ADR-Schein des Fahrers und bei Tankfahrzeugen die Zulassungsbescheinigung. Fehlen die Beförderungspapiere, wird bei einer Kontrolle praktisch immer die Weiterfahrt untersagt, bis sie nachgereicht sind.

Dürfen verschiedene Gefahrgutklassen zusammen befördert werden?

Meistens ja. Maßgeblich ist die Tabelle in ADR 7.5.2.1; Zusammenladeverbote betreffen vor allem Güter der Klasse 1. Versandstücke der Klassen 3 und 8 dürfen zum Beispiel ohne Einschränkung zusammen geladen werden. Zweifelsfälle sollten vor der Disposition mit dem Gefahrgutbeauftragten geklärt werden.

Welche Tunnelkategorie ist die strengste?

Tunnelkategorie E ist die strengste, Kategorie A bedeutet keine Beschränkung. Ob eine Ladung einen Tunnel passieren darf, ergibt sich aus dem Tunnelbeschränkungscode, der im Beförderungspapier für jeden Stoff angegeben ist. Bei Mengen innerhalb der Grenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR gelten Tunnelbeschränkungen nicht.

Fazit: Klasse-Kenntnis als Wettbewerbsvorteil

Wer die ADR-Klassen kompakt im Kopf hat, kann schneller disponieren und gezielter abrechnen — Gefahrgut-Touren sind höher tarifierbar als gewöhnliche Touren, und wer die Mehr-Anforderungen einschätzen kann, kann den Tarif begründet kalkulieren. Wer das nicht kann, lehnt Aufträge unnötig ab oder nimmt sie zum Standard-Tarif an, ohne die Mehrkosten zu spiegeln. Klassen-Kenntnis ist deshalb Schulungs-Wissen, das sich direkt in Marge übersetzt.

Quellen

  1. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) — Bundesministerium der Justiz
  2. Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) — Bundesamt für Logistik und Mobilität
  3. ADR 2025 — Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße — UNECE
  4. Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) vom 19. Juni 2025, mit Buß- und Verwarnungsgeldkatalog (Anlage 7) — Bundesministerium für Verkehr
  5. Gefahrgut-Kontrollverordnung (GGKontrollV), Anlage 3 — Gefahrenkategorien — Bundesministerium der Justiz

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Furkan Bakir, M.Sc., MBA – Bildungszentrum Verkehr

Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Fachbuchautor · Lehrbeauftragter · Vorstand STV e.V. · 15+ Jahre Verkehrsgewerbe

Gründer und Inhaber des Bildungszentrum Verkehr. Autor der dreibändigen Fachbuchreihe zur IHK-Fachkunde im Taxen- und Mietwagenverkehr (2025) und Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und Förderung im Verkehrsgewerbe. Mehr über den Autor

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