Warum BKrFQG-Sanktionen unterschätzt werden
Im Vergleich zu Lenkzeit-Verstößen sind BKrFQG-Verfehlungen seltener im Fokus — bis sie passieren. Dann wird schnell klar: Ein abgelaufener Qualifikationsnachweis ist kein „kleines Vergehen", sondern bedeutet faktisch einen Berufs-Stopp für den Fahrer, dazu Bußgelder für Fahrer und Unternehmer und bei schweren Verstößen die Frage nach der Zuverlässigkeit von Unternehmen und Verkehrsleiter. Wer das nicht systematisch trackt, riskiert genau in dem Moment ohne einsatzberechtigten Fahrer dazustehen, in dem er ihn am dringendsten braucht.
Das Wichtigste in Kürze: Ist der Nachweis abgelaufen — der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) bzw. die Schlüsselzahl 95 —, darf der Fahrer keine BKrFQG-pflichtigen Fahrten mehr durchführen, bis die Weiterbildung (35 Unterrichtseinheiten) abgeschlossen ist und ein neuer FQN vorliegt. Bei einer Kontrolle drohen dem Fahrer Regelsätze von 250 € (fahrlässig) bzw. 500 € (vorsätzlich), dem Unternehmer, der die Fahrt anordnet oder zulässt, 1.000 €. Punkte in Flensburg gibt es nicht, eine Straftat ist es nicht — es handelt sich um Ordnungswidrigkeiten. Bei schweren Verstößen kann zusätzlich die Zuverlässigkeit von Unternehmen und Verkehrsleiter geprüft werden.
Die rechtliche Basis kompakt
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) gilt für Fahrer, die Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen durchführen, für die eine dieser Fahrerlaubnisklassen erforderlich ist:
- Güterkraftverkehr: Klassen C1, C1E, C oder CE — also Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
- Personenkraftverkehr: Klassen D1, D1E, D oder DE — also Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen außer dem Fahrer, d. h. ab 10 Sitzplätzen einschließlich Fahrer
Erfasst ist auch der Werkverkehr. Ausgenommen sind die Fälle nach § 1 Abs. 2 BKrFQG, z. B. nichtgewerbliche Beförderungen, Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz sowie Fahrzeuge, mit denen der Fahrer Material oder Ausrüstung für die eigene Berufsausübung befördert, sofern das Fahren nicht seine Hauptbeschäftigung ist.
Pflicht ist:
- Grundqualifikation vor dem ersten Einsatz: entweder eine IHK-Prüfung (Theorie und Praxis, ohne vorgeschriebene Unterrichtsstunden) oder eine Berufsausbildung, z. B. zum Berufskraftfahrer. Alternativ die beschleunigte Grundqualifikation: 140 Unterrichtseinheiten à 60 Minuten bei einer anerkannten Ausbildungsstätte plus IHK-Prüfung (für Inhaber einer Fachkunde nach dem Berufszugangsrecht: 96 Unterrichtseinheiten)
- Weiterbildung alle 5 Jahre: 35 Unterrichtseinheiten à 60 Minuten, erteilt in Einheiten von mindestens 7 Unterrichtseinheiten. Viele Anbieter nennen diese Tageseinheiten „Module" — das ist Anbieterpraxis, keine gesetzliche Einteilung.
Zum Nachweis: Seit dem 23.05.2021 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) aus (§ 7 BKrFQG). Die Schlüsselzahl 95 wird bei neuen Nachweisen nicht mehr in den Führerschein eingetragen; bestehende Einträge gelten bis zu ihrem Ablauf weiter (§ 30 Abs. 2 BKrFQG). Weil der Begriff „Schlüsselzahl 95" im Alltag weiter verwendet wird, steht in diesem Beitrag „FQN bzw. Schlüsselzahl 95". Der Nachweis ist bei jeder Fahrt mitzuführen (§ 8 BKrFQG).
Was passiert bei Ablauf der Schlüsselzahl 95
Anders als bei manchen Compliance-Themen gibt es keine Übergangsfrist. Mit Ablauf des Nachweises (FQN bzw. Schlüsselzahl 95) darf der Fahrer ab dem Folgetag keine BKrFQG-pflichtigen Fahrten mehr durchführen — auch nicht im Werkverkehr. Wieder fahren darf er erst, wenn die Weiterbildung abgeschlossen ist und der neue FQN vorliegt.
Konsequenz für den Fahrer
| Situation | Folge |
|---|---|
| Fahrt ohne gültige Qualifikation, fahrlässig | Regelsatz 250 € |
| Fahrt ohne gültige Qualifikation, vorsätzlich (z. B. wissentliches Weiterfahren nach Ablauf) | Regelsatz 500 € |
| Gültiger Nachweis nicht mitgeführt, aber nachträglich vorgelegt | 55 € Verwarnungsgeld |
| Gesetzlicher Rahmen (§ 28 Abs. 3 BKrFQG) | bis 5.000 € |
Keine Punkte, keine Straftat: Verstöße gegen das BKrFQG sind Ordnungswidrigkeiten nach § 28 BKrFQG. Sie stehen nicht in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung, deshalb gibt es keine Punkte in Flensburg. Einen Straftatbestand enthält das BKrFQG nicht. Die Regelsätze stammen aus dem zwischen Bund und Ländern abgestimmten Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum BKrFQG, nicht aus der Bußgeldkatalog-Verordnung.
Konsequenz für das Unternehmen
Der Unternehmer darf Fahrten, für die dem Fahrer die vorgeschriebene Qualifikation fehlt, weder anordnen noch zulassen (§ 3 Abs. 4 BKrFQG). Wer es trotzdem tut, erfüllt einen eigenen Bußgeldtatbestand (§ 28 Abs. 1 BKrFQG). Die allgemeine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG greift daneben nur nachrangig.
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Einzelfall (1 Fahrt angeordnet oder zugelassen) | Regelsatz 1.000 € |
| Mehrere Fälle | schon der Einzelfall ist vierstellig; der gesetzliche Rahmen reicht bis 20.000 € je Tat (§ 28 Abs. 3 BKrFQG) |
| Schwere oder systematische Verstöße | zusätzlich Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen und Verkehrsleiter (siehe unten) |
Häufig wird außerdem befürchtet, dass der Versicherungsschutz komplett entfällt. Für die Kfz-Haftpflicht lässt sich das aus dem Gesetz so nicht ableiten — Details im Abschnitt „Was im Schadensfall passiert".
Praxishinweis: Im Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen geht es darum, ob die Fahrt angeordnet oder zugelassen wurde. Eine dokumentierte Prüfung der Nachweise vor dem Einsatz ist deshalb Ihr wichtigstes Argument — und verhindert den Verstoß von vornherein.
Das Verkehrsleiter-Risiko
Hier wird es persönlich. Wer als Verkehrsleiter im Unternehmen die Aufsicht über die BKrFQG-Compliance hat (was meist die Standard-Konstellation ist), riskiert bei Verstößen Folgen für die eigene Person:
Stufe 1 — Bußgeld gegen die Person
Das Bußgeld für das Anordnen oder Zulassen einer Fahrt kann sich auch gegen die Person richten, die im Unternehmen über den Einsatz entschieden hat. Der Regelsatz liegt bei 1.000 € je Fall. Anders als ein Unternehmensbußgeld zahlt die Person es aus eigener Tasche; übernimmt der Arbeitgeber das Bußgeld, ist das steuerlich Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12).
Stufe 2 — Prüfung der Zuverlässigkeit
Ein „Verkehrsleiter-Register" gibt es nicht. Schwere Verstöße können aber dazu führen, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Zuverlässigkeit des Unternehmens und des Verkehrsleiters prüft. Zentral führt das BALM die Verkehrsunternehmensdatei (§ 15 GüKG). Dort werden unter anderem Verkehrsleiter erfasst, die für ungeeignet erklärt wurden — nicht einzelne Verstöße.
Stufe 3 — Erklärung der Nichteignung
Fehlt die Zuverlässigkeit, erklärt die nach Landesrecht zuständige Behörde den Verkehrsleiter für ungeeignet. Seine Fachkundebescheinigung ist dann bis zur Rehabilitierung ungültig; eine Rehabilitierung ist frühestens nach einem Jahr möglich. Welche Behörde zuständig ist, regelt jedes Land selbst — ein Regierungspräsidium ist es nur in einigen Ländern. Mehr im Beitrag Verkehrsleiter-Haftung.
Wie Sie sich als Unternehmer schützen
Das Anordnen oder Zulassen einer Fahrt ohne gültigen Nachweis lässt sich vermeiden — durch dokumentierte Compliance-Strukturen:
| Maßnahme | Was es bewirkt |
|---|---|
| Fahrer-Akte je Mitarbeiter mit dem Ablaufdatum von FQN bzw. Schlüsselzahl 95 | Eindeutige Übersicht, prüfbar bei Kontrolle |
| Halbjährliche Prüfung aller Fahrerlaubnisse und Qualifikationsnachweise | Findet Ablauf-Termine rechtzeitig |
| Schriftliche Hinweise an Fahrer 6 Monate vor Ablauf | Dokumentiert, dass Sie Ihrer Aufsicht nachkommen |
| Vor-Tour-Check des gültigen Nachweises | Verhindert versehentlichen Einsatz nach Ablauf |
| Registerauskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt (beantragt der Fahrer, kostenlos) | Zeigt, welche Weiterbildungseinheiten gespeichert sind |
| Schulung als Routine statt Last-Minute-Reaktion | Reduziert Risiko an der Wurzel |
Praxishinweis: Im Verfahren gegen das Unternehmen oder den Verkehrsleiter kommt es darauf an, ob die Fahrt angeordnet oder zugelassen wurde und ob angemessene Aufsichtsmaßnahmen bestanden. Wer eine dokumentierte Prüfungs-Routine mit schriftlichen Fahrer-Hinweisen vorlegen kann, hat eine deutlich bessere Verteidigungsposition als jemand, der nur sagen kann „wir haben es nicht gewusst".
Sonderfall: Was tun, wenn die Schlüsselzahl 95 bzw. der FQN gerade abläuft?
Wenn der Nachweis eines Fahrers in den nächsten 4 Wochen abläuft, sollten Sie:
- Sofort die fehlenden Unterrichtseinheiten ermitteln — welche Weiterbildungseinheiten gespeichert sind, zeigt die Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister; das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt sie dem Fahrer auf Antrag kostenlos (§ 25 BKrFQG)
- Kurs für die fehlenden Einheiten buchen — die Ausbildungsstätte muss jeden Unterricht spätestens 5 Werktage vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 11 Abs. 4 BKrFQG); planen Sie das bei kurzfristigen Terminen ein
- Fahrer bis zum neuen Nachweis anders einsetzen — z. B. mit Fahrzeugen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse oder Kleinbussen mit höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrer (beides Klasse B, nicht BKrFQG-pflichtig) oder in Hilfs-Funktionen
- Neuen FQN beantragen — nach Abschluss der Weiterbildung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die absolvierten Einheiten übermittelt die Ausbildungsstätte elektronisch an das Register beim Kraftfahrt-Bundesamt (§ 19 BKrFQG); die Behörde fragt sie dort ab.
Praxishinweis: Der FQN wird nach dem Antrag zentral hergestellt (Bundesdruckerei) und liegt nicht sofort vor. Manche Behörden bieten ein Express-Verfahren an — das Landratsamt München etwa mit 3–5 Werktagen. Ist der alte Nachweis abgelaufen, darf der Fahrer in dieser Zwischenphase nicht fahren — auch wenn die Weiterbildung bereits abgeschlossen ist. Eine vorläufige Bescheinigung ist nicht vorgesehen; nur Absolventen einer Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG (z. B. Berufskraftfahrer) dürfen bis zu zwei Monate mit Ausbildungsvertrag und Prüfungsnachweis fahren (§ 3 Abs. 7 BKrFQG). Solange der alte Nachweis noch gilt, darf weitergefahren werden — schließen Sie die Weiterbildung deshalb rechtzeitig vor Ablauf ab.
Was im Schadensfall passiert
Wird ein Fahrer ohne gültigen Qualifikationsnachweis in einen Unfall verwickelt, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung ist sie gesetzlich eng gefasst:
- Obliegenheit nur zur Fahrerlaubnis: Welche Obliegenheiten der Versicherer vereinbaren darf, regelt § 5 KfzPflVV abschließend. Zur Qualifikation des Fahrers nennt die Vorschrift nur die vorgeschriebene Fahrerlaubnis (Abs. 1 Nr. 4). Der FQN bzw. die Schlüsselzahl 95 ist keine Fahrerlaubnis.
- Regress begrenzt: Selbst bei einer Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5.000 € beschränkt (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV).
- Andere Versicherungen (z. B. Kasko): Hier entscheiden die jeweiligen Vertragsbedingungen — ein Blick in die Police lohnt sich.
Ein pauschaler Verlust des Versicherungsschutzes lässt sich aus dem fehlenden Qualifikationsnachweis also nicht ableiten. Teuer wird es trotzdem: durch die Bußgelder für Fahrer und Unternehmer und vor allem durch den Ausfall des Fahrers, bis der neue Nachweis vorliegt.
Wer kontrolliert das?
- Polizei bei Verkehrskontrollen (Prüfung von FQN bzw. Schlüsselzahl 95 im Führerschein)
- BALM bei Straßenkontrollen und Betriebsprüfungen; stellt das BALM den Verstoß bei eigenen Kontrollen fest, ist es auch die Bußgeldbehörde (§ 28 Abs. 4 BKrFQG)
- Im Schadensfall fragen auch Versicherer nach — zu den gesetzlichen Grenzen siehe oben
Für die Prüfung relevant: Bei neuen Nachweisen steht das Ablaufdatum auf dem FQN. Bei älteren Nachweisen steht die Schlüsselzahl 95 im Führerschein hinter der jeweiligen Klasse, mit Datum im Format „95(01.01.14)" — das Datum ist das Ablaufdatum. Wer das einmal kennt, kann jeden Nachweis in Sekunden auf Gültigkeit prüfen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn die Schlüsselzahl 95 abgelaufen ist?
Es gibt keine Übergangsfrist. Ab dem Ablauf des Nachweises – FQN bzw. Schlüsselzahl 95 – darf der Fahrer keine BKrFQG-pflichtigen Fahrten mehr durchführen, auch nicht im Werkverkehr. Wieder fahren darf er, wenn die Weiterbildung abgeschlossen ist und der neue FQN vorliegt. Bei einer Kontrolle liegen die Regelsätze bei 250 € (fahrlässig) bzw. 500 € (vorsätzlich) für den Fahrer und bei 1.000 € für den Unternehmer, der die Fahrt anordnet oder zulässt.
Wo sehe ich, bis wann die Schlüsselzahl 95 gültig ist?
Seit dem 23.05.2021 wird bei neuen Nachweisen ein eigener Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ausgestellt; das Ablaufdatum steht dort. Die Schlüsselzahl 95 wird nicht mehr neu in den Führerschein eingetragen. Ältere Einträge gelten bis zu ihrem Ablauf und stehen hinter der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse, z. B. „95(01.01.14)".
Gibt es Punkte in Flensburg oder ein Strafverfahren?
Nein. Verstöße gegen das BKrFQG sind Ordnungswidrigkeiten nach § 28 BKrFQG. Sie stehen nicht in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung, Punkte gibt es deshalb nicht. Einen Straftatbestand enthält das BKrFQG nicht.
Wie schützt sich ein Unternehmen vor einem Bußgeld wegen Anordnens oder Zulassens einer Fahrt?
Durch dokumentierte Strukturen: eine Fahrerakte mit dem Ablaufdatum von FQN bzw. Schlüsselzahl 95, eine regelmäßige Prüfung aller Nachweise, schriftliche Hinweise an die Fahrer vor Ablauf und einen Check des gültigen Nachweises vor der Tour. So wird keine Fahrt ohne gültige Qualifikation angeordnet oder zugelassen.
Wer kontrolliert die Schlüsselzahl 95?
Die Polizei bei Verkehrskontrollen und das BALM bei Straßenkontrollen und Betriebsprüfungen. Geprüft wird der FQN bzw. bei älteren Nachweisen die Schlüsselzahl 95 im Führerschein. Stellt das BALM den Verstoß bei einer eigenen Kontrolle fest, führt es auch das Bußgeldverfahren.
Verliert das Unternehmen den Versicherungsschutz, wenn der Nachweis abgelaufen ist?
Für die Kfz-Haftpflicht nicht pauschal. Als Obliegenheit zur Qualifikation des Fahrers kennt § 5 KfzPflVV nur die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, und der FQN bzw. die Schlüsselzahl 95 ist keine Fahrerlaubnis. Selbst bei einer Obliegenheitsverletzung ist der Regress auf höchstens 5.000 € begrenzt. Bei anderen Versicherungen wie der Kasko entscheiden die Vertragsbedingungen.
Fazit: Proaktiv statt reaktiv
BKrFQG-Sanktionen sind selten — aber wenn sie kommen, sind sie teuer und reichen weit. Wer das Fristen-Tracking systematisch aufsetzt (siehe BKrFQG für Flotten organisieren) und die Aufsichtspflicht dokumentierbar erfüllt, hat ein Risiko, das überschaubar bleibt. Wer reaktiv arbeitet, wartet auf den unausweichlichen Moment, an dem es teuer wird.
Quellen
- Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) — Bundesministerium der Justiz
- Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) — Bundesamt für Logistik und Mobilität
- Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum BKrFQG (Stand 25.03.2021) — Bundesamt für Logistik und Mobilität
- Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) — Bundesministerium der Justiz
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen — Bundesministerium der Justiz
- Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV), § 5 — Bundesministerium der Justiz
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), § 15 — Bundesministerium der Justiz
- FAQ zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister — Kraftfahrt-Bundesamt
