Zeit, in der der Fahrer zwar nicht fährt, aber im oder am Fahrzeug anwesend sein muss (z.B. Warten auf Be-/Entladung). Im Tachographen als Bereitschaft codiert. Zählt nicht als Lenkzeit. Für Fahrer ist sie nach § 21a Abs. 3 ArbZG auch keine Arbeitszeit, wenn Zeitraum und voraussichtliche Dauer vorher bekannt sind – sonst zählt das Warten als Arbeitszeit. Bereitschaftszeiten sind weder Ruhezeiten noch Ruhepausen.
Bereitschaftszeit
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Verwandte Begriffe aus „Sozialvorschriften"
Entsenderichtlinie im Transportgewerbe
EU-Richtlinie 2020/1057 (Mobility Package), in Deutschland umgesetzt in §§ 36 ff. AEntG: Bei Kabotage und bei trilateralen Beförderungen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort im Inland gelten für Fahrer ausländischer Arbeitgeber die hiesigen Arbeitsbedingungen, u. a. der Mindestlohn (§ 36 AEntG). Ausschließlich bilaterale Beförderungen und der Transit sind ausgenommen (§§ 37, 38 AEntG; Art. 1 RL 2020/1057). Anwendbar seit 2. Februar 2022.
MiLoG (Mindestlohn) für Fahrer
Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen (§ 20 MiLoG). Für Fahrer ausländischer Arbeitgeber gilt das im Straßenverkehr bei Kabotage und trilateralen Beförderungen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort im Inland, nicht bei ausschließlich bilateralen Beförderungen (§§ 36, 37 AEntG). Mindestlohn: 13,90 €/h seit 01.01.2026, 14,60 €/h ab 01.01.2027. Die Einhaltung prüfen die Behörden der Zollverwaltung (§ 14 MiLoG).
Kontrollgerätausnahmen (§18 FPersV)
Nicht tachographenpflichtig sind zunächst Fahrten außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EG) 561/2006 (Art. 2 Abs. 1), etwa Güterbeförderungen mit Fahrzeugen bis 3,5t (im grenzüberschreitenden Verkehr und in der Kabotage seit 01.07.2026 nur noch bis 2,5t). Weitere Ausnahmen enthält Art. 3 VO (EG) 561/2006, z. B. für Fahrzeuge bis 7,5 t, die im Umkreis von 100 km nicht gewerblich Material oder Ausrüstung für die Berufsausübung des Fahrers befördern. Für Deutschland nimmt § 18 FPersV zusätzlich bestimmte Fahrzeugkategorien aus, etwa bestimmte Behördenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Umkreis von 100 km oder Fahrzeuge für Hausmüllabfuhr und Versorgungsnetze – die genauen Voraussetzungen stehen dort.
Urlaubsanspruch Berufskraftfahrer
Gesetzlicher Mindesturlaub: 20 Arbeitstage (§3 BUrlG, 5-Tage-Woche). Tarif: oft 28–30 Tage. Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden: Auszahlung offener Urlaubstage. Urlaubsplanung muss Lenk- und Ruhezeiten beachten.